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§ 25c OAPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2020/21 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen Landesverordnung über

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 2. Juli 2018 § 25c Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2020/21 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen

(1)Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 das Abitur ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Block II die Ergebnisse der vier Schulhalbjahre aus der Qualifikationsphase in den Fächern eingehen, in denen Prüfungen gemäß § 8 hätten abgelegt werden müssen; hierzu wird für jedes Fach aus den vier Halbjahresergebnissen der arithmetische Mittelwert gebildet, der als Leistungsergebnis für das jeweilige Fach gleichgewichtet berücksichtigt wird, indem er ohne Rundung als „PF“ in die Formel zur Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung zu Block II gemäß Anlage 4 eingesetzt wird. § 20 Absatz 6 Satz 7 und 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mündliche Prüfungen zusätzlich zu den gemäß Satz 1 in Block II zu berücksichtigenden Leistungsergebnissen in den Fächern, in denen schriftliche Prüfungen gemäß § 8 hätten abgelegt oder berücksichtigt werden müssen, gemäß §§ 15, 16, 21 und 22 durchgeführt werden können. Die Schülerinnen und Schüler sind entsprechend über eine mögliche Zuwahl mündlicher Prüfungen zu beraten.
(2)§ 18 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Prüfling entscheidet, ob die besondere Lernleistung weiterhin in die Gesamtqualifikation zum Bestehen des Abiturs eingebracht werden soll. Soweit das Kolloquium gemäß § 18 Absatz 5 nicht stattgefunden hat, entfällt dieses ersatzlos. Die Bewertung der besonderen Lernleistung kann erfolgen, ohne dass der Bewertungsausschuss hierzu physisch zusammentritt. Zieht der Prüfling die besondere Lernleistung zurück und sollte deren Ergebnis gemäß § 20 Absatz 6 in den Block II eingehen, kann der Prüfling ein Ersatzprüfungsfach gemäß § 8 wählen, welches gemäß Absatz 1 in Block II berücksichtigt wird; er muss ein Ersatzprüfungsfach wählen, wenn dies zur Abdeckung der drei Aufgabenfelder im Abitur gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 erforderlich ist.
(3)§ 20 Absatz 1 bis 5, Absatz 6 Satz 2 sowie Absatz 7 und 8 sowie § 23 finden unverändert Anwendung. § 9, § 19 Absatz 1 bis 3 und § 22 finden entsprechende Anwendung. § 8, § 10 Absatz 1 bis 3, § 13, § 19 Absatz 4 und 5, § 21 Absatz 3 und § 24 finden sinngemäß Anwendung; die Anlagen gemäß § 24 sind in einer den Anforderungen gemäß Absatz 1 angepassten Fassung zu verwenden.
(4)Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 das Abitur teilweise ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Block II die Ergebnisse der absolvierten Prüfungen und die Ergebnisse der vier Schulhalbjahre aus der Qualifikationsphase in den Fächern eingehen, in denen Prüfungen gemäß § 8 hätten abgelegt werden müssen. Für das Ergebnis jedes nicht geprüften Faches wird aus den vier Halbjahresergebnissen der arithmetische Mittelwert gebildet, der als Leistungsergebnis für das jeweilige Fach gleichgewichtet berücksichtigt wird, indem er ohne Rundung als „PF“ in die Formel zur Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung zu Block II gemäß Anlage 4 eingesetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Absatz 3, wobei die Vorschriften des Teils 2 zur Abiturprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden. Weitere Fassungen dieser Norm § 25c OAPVO, vom 08.05.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 01.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F03NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymOAbiPrO_SH_!_25c

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