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§ 6 AGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungsbewertung, Versäumnis Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 8. Juli 200

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 8. Juli 2008 § 6 Leistungsbewertung, Versäumnis

(1)Die in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. Die Noten werden je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt: Note „sehr gut“
(1)15/14/13 Punkte, Note „gut“
(2)12/11/10 Punkte, Note „befriedigend“
(3)9/8/7 Punkte, Note „ausreichend“
(4)6/5/4 Punkte, Note „mangelhaft“
(5)3/2/1 Punkte, Note „ungenügend“
(6)0 Punkte.
(2)Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 3. Unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung des Schülers oder der Schülerin geben die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen.
(3)In allen Fächern wird in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach angefertigt. In den vierstündigen Fächern wird zusätzlich eine zweite Klassenarbeit angefertigt oder eine andere gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird in allen Fächern eine Klassenarbeit angefertigt oder eine gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Darüber hinaus ist jede Schülerin und jeder Schüler verpflichtet, im Laufe der Qualifikationsphase in zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung zu erbringen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate oder andere Präsentationen bezieht. Die Wahl der Fächer aus dem Angebot der Schule ist frei. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fach.
(4)Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. „Besondere Lernleistungen“ können sein:
  1. eine Jahres- oder Seminararbeit,
  2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums,
  3. ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Eine solche „besondere Lernleistung“ ist schriftlich zu dokumentieren; ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.
(5)Anlässlich von Leistungsermittlungen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.
(6)Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über schulärztliche Aufgaben vom
  1. März 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom
  2. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), entsprechende Anwendung. Will die Schülerin oder der Schüler aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, hat sie oder er einen Antrag auf Beurlaubung ( § 15 SchulG) zu stellen. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Fach, kann die Leistung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren.
(7)Leistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Schülerinnen und Schüler müssen um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung handelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 AGVO, vom 29.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2018 § 6 AGVO, vom 20.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F04NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_6

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