Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 8. Juli 2008 § 8 Abiturprüfung
(1)Den Abschluss des Bildungsganges im Abendgymnasium bildet die Abiturprüfung. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase, der mündliche Teil der Abiturprüfung findet nach dem Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(2)Die Abiturprüfung besteht aus fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei schriftliche Prüfungen, eine mündliche Prüfung und in einem fünften Prüfungsfach wahlweise eine schriftliche Prüfung oder eine Präsentationsprüfung oder eine „besondere Lernleistung“ abgelegt.
(3)Am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase melden sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllen.
(4)Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 20 festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(5)Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 3 Satz 3 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht bereits eine Jahrgangsstufe einmal wiederholt hat. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mit.
(6)Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an drei oder vier aufeinander folgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(7)Hat die Schülerin oder der Schüler sich gemäß Absatz 2 und § 9 Abs. 1 für die schriftliche Prüfung im fünften Prüfungsfach entschieden, wird diese im Rahmen der schriftlichen Prüfungen durchgeführt. Bei einer Präsentationsprüfung, die mündliche oder schriftliche Anteile umfasst, in der ein Kolloquium abgehalten wird, werden diese Prüfungen so durchgeführt, dass die Noten mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben werden können.
(8)In der mündlichen Abiturprüfung sollen alle Prüfungen eines Prüflings am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit drei oder vier Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen geprüft werden wollen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 AGVO, vom 20.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F04NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_8