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§ 18 AGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Besondere Lernleistung Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 8. Juli 2008 gülti

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 8. Juli 2008 § 18 Besondere Lernleistung

(1)Eine „besondere Lernleistung“ kann als fünftes Abiturprüfungsfach oder als Schulhalbjahresergebnis ins Abitur eingebracht werden. Die Arbeit an der „besonderen Lernleistung“ ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Eine „besondere Lernleistung“ kann nur einmal eingebracht werden.
(2)Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt.
(3)Gruppenarbeiten sind nicht zulässig; die individuelle „besondere Lernleistung“ kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen und in eine individuelle „besondere Lernleistung“ münden.
(4)Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 bis 4 gebildet. Ihm gehören ferner die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an, sofern dies nicht die Fachbeisitzerin oder der Fachbeisitzer sind. Darüber hinaus kann ihr die Hochschullehrkraft angehören, die die Erbringung der besonderen Lernleistung mit betreut hat. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. In jedem Fall soll eine Hochschullehrkraft, die eine „besondere Lernleistung“ mit betreut hat, einen Beurteilungsvorschlag formulieren, der in eine Bewertung nach Maßstäben der Hochschule mündet. Die Bestimmungen des § 12 gelten sinngemäß. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die „besondere Lernleistung“ oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(5)Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten.
(6)Die Bewertung der „besonderen Lernleistung“ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Der Ausschuss bezieht den Beurteilungsbeitrag der Hochschullehrkraft bei der Notenfindung ein. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt.
(7)Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. Stellt die Bewertungskommission fest, dass die „besondere Lernleistung“ nicht selbstständig angefertigt wurde, wird gemäß § 21 Abs. 3 verfahren. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 AGVO, vom 29.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 30.07.2018 § 18 AGVO, vom 20.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F04NN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_18

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