Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 8. Juli 2008 § 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation
(1)Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
- bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und
- der Abiturprüfung (Block II).
(2)In Block I gehen 24 in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erzielte Einzelergebnisse in einfacher Wertung ein. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 19-mal mindestens jeweils fünf Punkte erreicht worden sein. Dabei dürfen nicht mehr als drei Leistungen unter fünf Punkten aus einem Aufgabenfeld stammen. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen. Eine „besondere Lernleistung“ aus der Qualifikationsphase kann mit bis zu 15 Punkten in einfacher Wertung eingehen.
(3)In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren in den Abiturprüfungsfächern. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden
- zwei Ergebnisse aus den Naturwissenschaften
- zwei Ergebnisse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Ergebnisse aus einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache auf grundlegendem Niveau müssen aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr stammen.
(4)Die Gesamtpunktzahl in Block I errechnet sich aus der Formel in Anlage 3.
(5)Um auf die Gesamtzahl von 24 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen.
(6)Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(7)In Block II gehen die Prüfungsleistungen der fünf Prüfungsfächer gemäß § 9 in vierfacher Wertung ein. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens drei Prüfungsfächern jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt worden sein. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, wird insgesamt die Punktzahl der schriftlichen Leistung doppelt, die der mündlichen Leistung einfach gezählt.
(8)Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(9)Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II
- Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 3 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage
- Weitere Fassungen dieser Norm § 20 AGVO, vom 20.05.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 30.07.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F04NN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_20