← Deutschland

§ 20 AGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermittlung der Gesamtqualifikation Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 8. Jul

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 8. Juli 2008 § 20 Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1)Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
  1. bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und
  2. der Abiturprüfung (Block II).
(2)In Block I gehen 24 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse aus der Qualifikationsphase ein. Eines dieser Einzelergebnisse kann eine „besondere Lernleistung“ sein (§ 18 Abs. 1). Die Einzelergebnisse werden nach der Formel in Anlage 3 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 20-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen.
(3)In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren in den Abiturprüfungsfächern und in dem Kernfach, das nicht als Abiturprüfungsfach gewählt ist. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden
  1. zwei Ergebnisse aus den Naturwissenschaften
  2. zwei Ergebnisse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Ergebnisse aus einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache auf grundlegendem Niveau müssen aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr stammen.
(4)Die Gesamtpunktzahl in Block I errechnet sich aus der Formel in Anlage 3.
(5)Um auf die Gesamtzahl von 24 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen.
(6)Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.
(7)In Block II gehen die Leistungen der einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 gleich gewichtet ein. Dies gilt nicht für eine „besondere Lernleistung“, wenn diese als Einzelergebnis gemäß Absatz 2 in Block I eingeht. Die Leistungen werden nach der Formel in Anlage 3 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Fall von vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Im Fall von fünf Prüfungen müssen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden bei der Festlegung der Prüfungsleistung die Punktzahl der schriftlichen Leistung und die Punktzahl der mündlichen Leistung gemäß der Anlage 3.1 im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
(8)Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(9)Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II
  1. Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 3 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage
  2. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 AGVO, vom 08.07.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F04NN00000000055 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.