Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 8. Juli 2008 § 23 Erwerb der Fachhochschulreife
(1)Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Wenn sie die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird ihnen auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Bei einer Wiederholung des Schuljahres gelten die Ergebnisse des ersten Durchgangs als nicht erbracht. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs des Abendgymnasiums beansprucht werden.
(2)Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht hatte und in zehn Schulhalbjahresergebnissen unter Anwendung der Formel in Anlage 5 mindestens 95 Punkte erzielt hat. Darunter müssen
- mindestens vier Schulhalbjahresergebnisse aus Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau mit mindestens 20 Punkten der einfachen Wertung, davon mindestens zwei mit je fünf Punkten in einfacher Wertung sein und
- insgesamt sechs Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je fünf Punkten in einfacher Wertung sein.
(3)Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Schulhalbjahresergebnissen müssen jeweils zwei enthalten sein in:
- Deutsch,
- Mathematik,
- einer Fremdsprache,
- einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder
- einer Naturwissenschaft. Ein Schulhalbjahresergebnis muss aus dem Profilfach stammen.
(4)Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen werden eine Gesamtpunktzahl und eine Durchschnittsnote N nach Anlage 5 ermittelt; mindestens 95, höchstens 285 Punkte sind zu erzielen. Eine Punktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5)Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Unterrichtsverpflichtungen in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Leistungen des zweiten und dritten Schulhalbjahres erfüllen. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten Schulhalbjahres entsprechend hinsichtlich der im dritten und vierten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen.
(6)Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Unterrichtverpflichtungen nach den §§ 5 und 6 unberührt.
(7)Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Fächer zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich.
(8)Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
(9)Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
- ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
- ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 AGVO, vom 06.08.2009, gültig ab 24.09.2009 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2008, 197 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F04NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_23