Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018 § 2 Aufnahme, Besuch, Versetzung, Aufstieg, Rücktritt
(1)In Abendgymnasien dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit
- eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können,
- den Mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und
- mindestens 19 Jahre alt sind. Eine durch Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, der Wehr- oder Zivildienst sowie ein Bundesfreiwilligendienst werden angerechnet.
(2)Die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.
(3)Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4)Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5)Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Klassenkonferenz, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgen kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Qualifikationsphase erfolgreich mitarbeiten kann.
(6)In der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Die Schule überprüft ab dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig die Leistungen daraufhin, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei dem gegebenen Leistungsstand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
(7)Eine Schülerin oder ein Schüler kann am Ende eines Schuljahres auf eigenen Wunsch um ein Schuljahr zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 13 Absatz 2 erfüllt sind. Bei einem Rücktritt gelten die Ergebnisse des Wiederholungsjahres. Eine Jahrgangsstufe kann nur einmal wiederholt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F05NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_2