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§ 5 AGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Verpflichtender Unterricht Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 4. Juli 2018 gü

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018 § 5 Verpflichtender Unterricht

(1)Alle Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase Unterricht in:
  1. den Kernfächern Deutsch, Englisch, Mathematik,
  2. einer weiteren, neu beginnenden Fremdsprache,
  3. in einem der Fächer Geschichte, Geografie, Wirtschaft/Politik, Religion oder ersatzweise Philosophie und
  4. in einem der Fächer Physik, Chemie und Biologie.
(2)Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich vier Stunden Unterricht als Profil gebendes Fach
  1. im sprachlichen Profil in der neu beginnenden Fremdsprache,
  2. im naturwissenschaftlichen Profil in einem weiteren in Absatz 1 Nummer 4 genannten Fach,
  3. im gesellschaftswissenschaftlichen Profil in einem weiteren in Absatz 1 Nummer 3 genannten Fach.
(3)Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich eine Stunde Unterricht
  1. im sprachlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nummer 3 unterrichteten Fach,
  2. im naturwissenschaftlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nummer 4 unterrichteten Fach,
  3. im gesellschaftswissenschaftlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nummer 3 unterrichteten Fach.
(4)Im naturwissenschaftlichen Profil kann eine der beiden auf grundlegendem Niveau zu unterrichtenden Naturwissenschaften durch Informatik ersetzt werden, wenn dieses Fach mit Beginn der Einführungsphase unterrichtet wird.
(5)Der Unterricht soll im Klassenverband stattfinden.
(6)Die Unterrichtspflicht gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt
  1. durch eine Feststellungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes oder
  2. durch den Nachweis von vier Jahren Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in aufsteigender Linie oder
  3. durch eine Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, deren Kenntnisse außerhalb der Schule erworben worden sind. Die Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache kann nur abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung gemäß § 9 Absatz 1 gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen und Korrektoren zur Verfügung stehen.
(7)Wird die Unterrichtspflicht nach Vorgabe von Absatz 6 erfüllt, ist die Wahl des sprachlichen Profils für diese Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen. Statt der zweiten Fremdsprache erhalten sie vier Stunden Unterricht im Fach „Deutsch als Zweitsprache“.
(8)Die Schülerinnen und Schüler haben über den Unterricht von Absatz 1 und 2 hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Faches.
(9)Die Schülerinnen und Schüler erhalten in mindestens zwei Schulhalbjahren Unterricht in Religion oder ersatzweise Philosophie.
(10)Das gesamte Unterrichtsangebot richtet sich nach den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F05NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.