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§ 6 AGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungsbewertung, Versäumnis Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 4. Juli 201

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018 § 6 Leistungsbewertung, Versäumnis

(1)Die in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ bewertet. Die Noten werden je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt: Note „sehr gut“
(1)15/14/13 Punkte, Note „gut“
(2)12/11/10 Punkte, Note „befriedigend“
(3)9/8/7 Punkte, Note „ausreichend“
(4)6/5/4 Punkte, Note „mangelhaft“
(5)3/2/1 Punkte, Note „ungenügend“
(6)0 Punkte.
(2)Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 3. Unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung des Schülers oder der Schülerin geben die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen.
(3)In allen Fächern wird in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach angefertigt. In den vierstündigen Fächern wird zusätzlich eine zweite Klassenarbeit angefertigt oder eine andere gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird in allen Fächern eine Klassenarbeit angefertigt oder eine gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler im Laufe der Qualifikationsphase in zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung erbringt. Gleichwertige Leistungen können insbesondere sein: 1. schriftliche Hausarbeiten; 2. Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich; 3. Referate oder 4. andere Präsentationen.
(4)Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. Besondere Lernleistungen können sein:
  1. eine Jahresarbeit,
  2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums,
  3. ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Eine solche besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.
(5)Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(6)Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 195) entsprechende Anwendung. Will die Schülerin oder der Schüler aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, hat sie oder er einen Antrag auf Beurlaubung ( § 15 SchulG ) zu stellen. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Fach, kann die Leistung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren.
(7)Leistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Schülerinnen und Schüler müssen um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung oder um eine Leistung in der zweiten Fremdsprache handelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 AGVO, vom 04.07.2018, gültig ab 31.07.2018 bis 29.10.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F05NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_6

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