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§ 12 AGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Bewertung Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 4. Juli 2018 gültig ab: 31.07.2

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018 § 12 Bewertung

(1)Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer des Prüfungsfaches (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er muss die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten nach § 6 Absatz 1, die in Worten anzugeben ist. Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt.
(2)Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthografische Regeln oder bei schwer wiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthografie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwer wiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug.
(3)Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter eigenständig korrigiert und benotet. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt, oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft. Die Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung steht oder andere wichtige Gründe es nahelegen.
(4)Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.
(5)Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und eine Neufestsetzung vornehmen.
(6)Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.
(7)Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Erlass fachbezogene Richtlinien für die Bewertung festlegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F05NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_12

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