Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 4. Juli 2018 § 19 Bestehen und Nichtbestehen
(1)Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Voraussetzungen des § 20 erfüllt. Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört.
(2)Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann.
(3)Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.
(4)Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtgemäß unterrichteten Fächer einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer unterrichteter Fächer außerhalb der Unterrichtspflicht. Die Bewertungen von Fächern, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in der Summe mindestens 10 Punkte erreicht wurden. Falls Latein- oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
(5)Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück. Die nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Schulhalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2018, 234 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F05NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbdGymV_SH_!_19