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§ 2 GGVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erteilung der Genehmigung Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigu

Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigungsverordnung - GGVO) Vom 11. Januar 2012 § 2 Erteilung der Genehmigung

(1)Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. (erweiterte Zuverlässigkeit)
  1. a)die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei Veranstalterinnen oder Veranstaltern und den Vertreibern vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Adressen aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder sonstiger Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die einen beherrschenden Anteil sowie Sperranteile des Grundkapitals halten oder einen beherrschenden Anteil sowie Sperranteile der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,
  2. b)die Veranstalterin oder der Veranstalter und die Vertreiber und die beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sowie die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und
  3. c)die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist; 2. (Leistungsfähigkeit)
  4. a)die Veranstalterin oder der Veranstalter und die Vertreiber über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügen sowie eine geeignete Organisationsstruktur und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bieten; zum Nachweis der zum beantragten Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel ist eine Bestätigung unabhängiger Wirtschaftsprüfer vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt wurde, frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der vertretungsberechtigten Personen steht,
  5. b)die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung der Abgaben dargelegt ist und
  6. c)Sicherheitsleistungen erbracht sind; 3. (Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels)
  7. a)die Transparenz des Betriebs sichergestellt sowie gewährleistet ist, dass eine Überwachung des Vertriebsnetzes jederzeit möglich ist und nicht durch Dritte oder am Betrieb Beteiligte vereitelt werden kann,
  8. b)die Veranstalterin oder der Veranstalter und die Vertreiber, sofern sie über keinen Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung verfügen, der zuständigen Behörde Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigte mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung benennen, die die Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 Buchst. b besitzen,
  9. c)die Veranstalterin oder der Veranstalter und die Vertreiber für alle Spiel- und Zahlungsvorgänge eine eigene Buchführung einrichten,
  10. d)die Veranstalterin oder der Veranstalter und die Vertreiber zum Schutz vor Manipulation und Abgabenverkürzungen die Betriebsabläufe so gestalten und organisieren, dass die vollständige Buchführung und Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge im Sinne des § 46 Glücksspielgesetz sichergestellt wird und zu diesem Zweck der Betriebsablauf so eingerichtet wird, dass alle Abschlüsse von Glücksspielverträgen, Spiele, Zahlvorgänge (Einsatz- und Gewinnauszahlung) und deren Aufzeichnungen jeweils eine Einheit bilden und der zuständigen Behörde und Finanzbehörde die jederzeitige Einsicht und Kontrolle hierüber ermöglicht wird und
  11. e)die Einhaltung der Betriebspflichten nach allgemein anerkannten nationalen und internationalen Regeln der Technik gewährleistet werden.
(2)Die Zuverlässigkeit im Sinn des Absatzes 1 Nr. 1 kann durch ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), oder ein vergleichbares Dokument des Sitzlandes der Antragstellerin oder des Antragstellers (z. B. criminal record), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, nachgewiesen werden. Zusätzlich ist ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister oder ein vergleichbares Dokument des Sitzlandes der Antragstellerin oder des Antragstellers, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes vom
  3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), oder vergleichbarer Delikte auch außerhalb der Bundesrepublik rechtskräftig verurteilt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ebenfalls nicht, gegen den ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung oder ein vergleichbares Verfahren auch außerhalb der Bundesrepublik geführt wird oder in den letzten drei Jahren geführt worden ist. Dem stehen Verfahren gegen alle von ihr oder ihm jemals geleiteten Unternehmen gleich. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so müssen die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen geführt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 143 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F07NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCGenV_SH_!_2

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