Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigungsverordnung - GGVO) Vom 11. Januar 2012 § 3 Verfahren
(1)Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss alle Angaben, Auskünfte, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten, welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 erforderlich sind. Die Nachweise sind durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die zuständige Behörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere:
- Eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den mit ihr oder ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), unter den Beteiligten; gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Daneben sind der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Vereinbarungen, die zwischen an der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen,
- eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der sonstigen öffentlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung der IT- und Datensicherheit nebst erforderlicher Zertifizierungen (Sicherheitskonzept),
- ein Konzept zur sicheren Abwicklung von Zahlungen (Zahlungsabwicklungskonzept),
- ein Konzept zur Bekämpfung und Vermeidung von Geldwäsche (Geldwäschekonzept),
- ein Konzept zur Abwehr von Manipulationen und Betrug (Betrugsabwehrkonzept)
- ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Ausschlusses minderjähriger und gesperrter Spielerinnen und Spieler,
- eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Abgabenpflichten (Wirtschaftlichkeitskonzept): hierzu gehören Business Plan, Finanzdaten/Bilanzen der letzten drei Jahre, Kreditratings/Bonitätsnachweis, Paymentservice-Verträge, Gewinn- und Verlustrechnung, Cash-Flow-Statement, Sensitivitätsanalyse, Kernannahmen der Planung, Übersicht der erwarteten Finanzierungsinstrumente,
- eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Sicherheits-, Zahlungsabwicklungs-, Geldwäsche-, Betrugsabwehr-, Sozial- und Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch von der zuständigen Behörde beigezogene Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer,
- eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Schleswig-Holstein zu veranstalten oder zu vermitteln und
- eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Land oder Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unterlagen sind auf Kosten der Antragstellerinnen und Antragsteller in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(2)Weiter ist dem Genehmigungsantrag ein lückenloser Lebenslauf der Antragstellerin oder des Antragstellers, sofern diese oder dieser eine natürliche Person ist, oder jeder gesetzlichen Vertreterin oder gesetzlichen Vertreters, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist, beizufügen. Der nach Satz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
- Den vollständigen Namen,
- den Geburtsnamen,
- das Geburtsdatum,
- den Geburtsort, Geburtsland,
- die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
- die Staatsangehörigkeit,
- die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
- die Berufserfahrung der letzten zehn Jahre, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: a) Name und Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war, b) Art und Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahmeehrenamtlicher Tätigkeiten, c) Vertretungsmacht dieser Person, d) ihre internen Entscheidungskompetenzen und e) die ihr unterstellten Geschäftsbereiche,
- relevante Lizenzen (z. B. bookmaker licenses). Jeder Lebenslauf ist eigenhändig zu unterzeichnen. Mit dem Lebenslauf sind persönliche Bonitätsauskünfte vorzulegen.
(3)Die zuständige Behörde kann die Antragstellerinnen und Antragsteller zur Prüfung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Länder, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c , abzufragen. Ist für die Prüfung im Genehmigungsverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des Glücksspielgesetzes bezieht, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie oder er hat dabei alle für sie oder ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass sie oder er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie oder er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(4)Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Behörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, anzuzeigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 143 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F07NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCGenV_SH_!_3