Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigungsverordnung - GGVO) Vom 11. Januar 2012 § 6 Spielkonto und Zahlungen
(1)Die Glücksspielanbieter müssen für registrierte Spielerinnen oder registrierte Spieler ein Spielkonto einrichten. Eine Spielerin oder ein Spieler darf nur ein Spielkonto je Glücksspielanbieter haben.
(2)Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, Spielhistorie (u. a. Einsätze, Gewinne und Verlust), Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach Identifizierung und Authentifizierung die Angaben des Satzes 1 aus den jeweils vorangegangenen dreißig Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen.
(3)Die Glücksspielanbieter müssen auf Antrag der Spielerin oder des Spielers Kontoauszüge für alle Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.
(4)Bis die Glücksspielanbieter die in § 5 genannten Angaben kontrolliert haben, kann nur ein vorläufiges Spielkonto für die Spielerin oder den Spieler eröffnet werden.
(5)Wenn die Spielerin oder der Spieler unvollständige oder falsche Angaben in Verbindung mit der Registrierung gemacht hat oder die Spielerin oder der Spieler auf Anforderung der jeweiligen Glücksspielanbieter nicht innerhalb von zwei Wochen die erforderlichen Nachweise für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vorlegt, müssen die Glücksspielanbieter das vorläufige Spielkonto schließen.
(6)Von einem vorläufigen Spielkonto dürfen keine Beträge auf die Kontoverbindung der Spielerin oder des Spielers ausgezahlt werden. Für eine Spielerin oder einen Spieler, die oder der im übergreifenden Sperrsystem als gesperrt geführt wird, darf kein vorläufiges Spielkonto eingerichtet werden.
(7)Zahlungen auf ein oder von einem Spielkonto dürfen ausschließlich über ein Konto abgewickelt werden, das bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Kreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), oder nach der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1, ber. 2009 Nr. L 187 S. 5), geführt wird. Die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler muss Kontoinhaberin oder Kontoinhaber sein. Bargeldein- oder -auszahlungen sind im Fernvertrieb nicht möglich. Übertragungen von Geld, Spielpunkten oder ähnlichem zwischen Spielkonten sind nicht zulässig. Das Kreditverbot ist zu beachten.
(8)Der von der Spielerin oder dem Spieler eingezahlte Betrag muss auf dem Spielkonto unmittelbar nach Eingang der Zahlung bei den Glücksspielanbietern gutgeschrieben werden. Erworbene Gewinne müssen auf dem Spielkonto unverzüglich gutgeschrieben werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 143 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F07NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCGenV_SH_!_6