Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebs (Glücksspielgenehmigungsverordnung - GGVO) Vom 11. Januar 2012 § 8 Limits und Sperren des Glücksspielanbieters
(1)Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der sie oder er tägliche, wöchentliche und monatliche Einzahlungsgrenzen festlegen kann. Ein Antrag einer Spielerin oder eines Spielers auf Festlegung einer Einzahlungsgrenze tritt unverzüglich nach Eingang in Kraft, die Glücksspielanbieter bestätigen den Eingang des Antrags. Ein Antrag auf Erhöhung einer festgelegten Einzahlungsgrenze darf frühestens achtundvierzig Stunden nach Eingang in Kraft treten. Ein Antrags auf Verringerung einer festgelegten Einzahlungsgrenze tritt sofort nach Eingang in Kraft, eine erneute Erhöhung nach erfolgtem Verringerungsantrag kann nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat beantragt werden.
(2)Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der festgelegt werden kann, dass Gewinne über einem bestimmten Betrag automatisch auf das Konto der Spielerin oder des Spielers übertragen werden.
(3)Die Glücksspielanbieter müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, mit welcher die Spielerin oder der Spieler eine kurzzeitige Spielpause, eine vorübergehende oder eine endgültige Sperre für Spiele bei den Glücksspielanbietern beantragen können. Diese Funktion muss aus jeder Spielfunktion für die Spielerin oder den Spieler direkt wählbar sein. Einem Antrag einer Spielerin oder eines Spielers auf Sperre ist unmittelbar nach dem Antrag nachzukommen. Eine kurzzeitige Spielpause (Abkühl-Zeit) hat die Dauer von vierundzwanzig Stunden, eine vorübergehende Sperre dauert mindestens einen Monat. Eine vorübergehende Sperre und eine kurzzeitige Spielpause haben eine Deaktivierung des Spielkontos während dieses Zeitraums zur Folge. Eine endgültige Sperre der Spielerin oder des Spielers hat zur Folge, dass die Glücksspielanbieter das Spielkonto der Spielerin oder des Spielers schließen müssen. Die Spielerin oder der Spieler kann erst wieder neu registriert werden, wenn mindestens ein Jahr nach dem Schließen des Spielkontos verstrichen ist.
(4)Wenn eine Spielerin oder ein Spieler selbst eine Sperre für die Teilnahme an Spielen bei Glücksspielanbietern beantragt hat, müssen diese die Spielerin oder den Spieler über die Möglichkeiten einer Beratung und Behandlung von Spielsucht in einem für die Spielerin oder den Spieler wohnortnahen Beratungszentrum unterrichten. Diese Funktion muss aus jeder Spielfunktion für die Spielerin oder den Spieler direkt wählbar sein. Betroffenen Spielerinnen oder Spielern dürfen die Glücksspielanbieter während der Sperrzeit keine Werbung zusenden.
(5)Die Glücksspielveranstalter für Casinospiele und Sportwetten müssen der Spielerin oder dem Spieler eine Funktion zur Verfügung stellen, die eine Aufnahme in die übergreifende Sperrdatei ermöglicht. Diese Funktion muss aus jeder Spielfunktion für die Spielerin oder den Spieler direkt wählbar sein.
(6)Die Glücksspielanbieter übermitteln der zuständigen Behörde bis zum fünfzehnten des dem jeweiligen Quartal nachfolgenden Monats die Zahl der Spielerinnen und Spieler, die im vorangegangenen Quartal eine kurzzeitige Spielpause, eine vorübergehende oder endgültige Sperre für Spiele bei den jeweiligen Glücksspielanbietern beantragt haben. Die Glücksspielveranstalter übermitteln der zuständigen Behörde bis zum fünfzehnten des dem jeweiligen Quartal nachfolgenden Monats die Zahl der Spielerinnen und Spieler, die die Aufnahme in die übergreifende Sperrdatei beantragt haben oder gegen die Fremdsperren durch die Glücksspielanbieter verhängt wurden. Mit der Aufnahme einer Spielerin oder eines Spieler in die übergreifende Sperrdatei ist das entsprechende Spielkonto sofort zu schließen. Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 143 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F07NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCGenV_SH_!_8