Landesverordnung über die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen und Zoos Vom 16. März 2008 § 3 Anforderungen an Zoos
(1)Zoos sind dauerhafte Tiergehege, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse, auch dann, wenn sie feste Winterquartiere beziehen,
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2)Die Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Veränderung von Zoos darf nur erteilt werden, wenn in Ergänzung zu den Anforderungen des § 2 Abs. 1
- ein Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der artgemäßen Ernährung vorliegt,
- dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, ebenso wie dem Eindringen von Schadorganismen von außen,
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert werden, und
- der Zoo sich mindestens an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt: a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung, b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
(3)Liegt eine Genehmigung nicht vor oder werden die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt, wird der Zoo oder Teile des Zoos für die Öffentlichkeit geschlossen oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eine Frist von längstens zwei Jahren gesetzt. Werden die Voraussetzungen innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ändert die Behörde die Betriebserlaubnis oder hebt sie auf und schließt den Zoo oder einen Teil des Zoos.
(4)Die Betreiberin oder der Betreiber ist dazu verpflichtet, ein Gehegebuch zu führen, in dem der Tierbestand und die Zu- und Abgänge verzeichnet werden und dieses stets auf einem aktuellen Stand zu halten. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)Im Fall der Schließung eines Zoos oder eines Teils davon, stellt die Behörde sicher, dass die betroffenen Tiere in einer Weise behandelt oder anderweitig untergebracht werden, die im Einklang mit den Vorschriften des Arten- und Tierschutzes stehen und angemessen sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 144 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F08NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=TierZoo%C3%9CV_SH_!_3