Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen Vom 11. April 2012 Anlage 1 (zu § 5 der Verordnung) Erläuterungen der Mindestanforderungen an einen Regionalen Nahverkehrsplan nach § 5 Abs. 2 ÖPNVG Die Regionalen Nahverkehrspläne sollen insbesondere folgende Punkte enthalten: 1. Bei der Darstellung der Verkehrspolitischen Ziele ( § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖPNVG ) ist insbesondere auf die Fragen einzugehen,
- a)welchen Stellenwert der ÖPNV im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers hat,
- b)wie sich der ÖPNV im definierten Zeitraum weiterentwickeln soll und
- c)welche Voraussetzungen für diese Weiterentwicklung noch geschaffen werden müssen (z.B. Finanzierung, politische Willensbildung). 2. Die Darstellung des gesamten ÖPNV-Netzes ( § 5 Abs. 2 Nr. 2 ÖPNVG ) ist nach folgenden Kriterien zu gliedern:
- a)Linienverkehre (Angaben je Linie): Name des Verkehrsunternehmens, Fahrplankilometer je Linie, überwiegender Nutzerkreis, eingesetzte Fahrzeuge, Takt, Bedienungszeit und ggf. weitere vereinbarte Qualitätskriterien.
- b)alternative Bedienformen: Name des Verkehrsunternehmens, Anmeldezeit, Bediengebiet, eingesetzte Fahrzeuge, Qualität, Takt, Bedienungszeit.
- c)sofern bekannt: Aufnahme weiterer Maßnahmen und Verkehre, die nicht im Aufgabenbereich der Aufgabenträger fallen.
- d)Angebotskonzept: Produkte, Takte, Verknüpfung, Bedienzeit, Aussagen zur Barrierefreiheit, Tarif inkl. Tarifkooperationen
- e)Beschreibung der Finanzierung und Art der Vergabe sowie Inhalt des Vertrages.
- f)Darstellung Haltestellen / ZOB (sofern Aufgabenträger hierfür zuständig) inklusive Verknüpfungspunkte Bus / Bahn und Bus / Bus, Anzahl bedienter Haltestellen und deren Ausstattung (z.B. P+R, Wartehäuschen), Modernisierungsmaßnahmen.
- g)Darstellung der technischen Ausstattung wie Betriebsleitsysteme und Fahrgastinformationen sowie deren Wirkungsweise, einschließlich Beschreibung der umgesetzten Investitionsmaßnahmen.
- h)Darstellung der durchgeführten Marketingmaßnahmen einschließlich Anwendung der Kommunikationsmaßnahmen nach § 4 der Verordnung. 3. Bei der Darstellung des Bestandes und der zukünftigen Entwicklung des Fahrgastaufkommens ( § 5 Abs. 2 Nr. 4 ÖPNVG ) soll insbesondere die Anzahl der Fahrgäste, untergliedert nach Netz / Vertrag / Linie / Bedienungsgebiet berücksichtigt werden, eine Bewertung der vorherigen Planungsperiode erfolgen und der Einfluss externer Einflüsse erläutert werden. 4. Zur Darstellung der geplanten Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 ÖPNVG gehören:
- a)Vorgesehene Weiterentwicklung des Fahrtenangebotes (z.B. Mehr-, Minderangebot, Anschlüsse, Takt, Bedienungszeit), geplante Untersuchungen, Maßnahmen zur Qualität.
- b)Darstellung geplanter neuer Verträge, Vertragsverlängerungen, Finanzierungsarten, Vergabestrategien, Netzbildung.
- c)Maßnahmenplan Investitionen im Planungszeitraum (soweit möglich) und Maßnahmenplan Verknüpfung Bus / Bahn und Bus / Bus
- d)Maßnahmenplan Marketing unter Berücksichtigung der Kommunikationsmaßnahmen nach § 4 der Verordnung
- e)Geplante Tarifmaßnahmen (z. B. Kooperationen) 5. Zum Finanzierungsrahmen ( § 5 Abs. 2 Nr. 9 ÖPNVG ) gehören eine Beschreibung der Entwicklung der Finanzmittel und der Beiträge Dritter. 6. Es ist darzustellen, in welcher Form Dritte nach § 5 Abs. 3 und 4 ÖPNVG bei der Aufstellung des RNVP beteiligt wurden. Bei der Beteiligung der Verbände für Menschen mit Behinderung erfolgt die Beteiligung anhand der „Checkliste zur Barrierefreiheit in regionalen Nahverkehrsplänen zur Orientierung der Aufgabenträger, der Behindertenverbände und der Genehmigungsbehörden“. Ist eine Darstellung der Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 2 ÖPNVG nicht möglich, ist dies zu begründen. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 1 ÖPNVFinV SH 2013, vom 11.04.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 471 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F0DNN00000000027