der Landesverordnung, Anlage 1 des Musterverwendungsnachweises, Abschnitt A Die Aufgabenträger sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Landesverordnung verpflichtet, die zugewiesenen Mittel nach § 1 der Landesverordnung für Investitionen, insbesondere in Haltestellen (Unterabschnitt A 1), zur Finanzierung von Untersuchungen oder Marketingmaßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebotes (Unterabschnitt A 2) und für die Förderung des Gesamtsystems Bus und Bahn (Unterabschnitt A 3) zu verwenden. Erläutern Sie bitte die Mittelverwendung getrennt nach diesen Verwendungszwecken. Tragen Sie bitte alle Einzelmaßnahmen inkl. deren Finanzierung in die Tabelle ein. Maßnahmen gleicher Art können Sie zusammenfassen. Beispiele: • Modernisierung von 2 Einfachhaltestellen, 16.000 € Gesamtkosten, 12.000 € ÖPNV-Mittel, 1.000 € Eigenmittel, 3.000 € sonstige Mittel, • Erstellung von Informationsblättern zum neuen Sonntagsangebot inkl. Verteilung, 5.000 € Gesamtkosten, 4.000 € ÖPNV-Mittel, 1.000 € sonstige Mittel.
der Landesverordnung, Anlage 1 des Musterverwendungsnachweises, Abschnitt B Die Aufgabenträger sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung verpflichtet, die zugewiesenen Mittel nach § 1 der Landesverordnung für Investitionen als Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV zu verwenden. Die ausreichende Verkehrsbedienung wird vor allem durch die Sicherstellung von Fahrleistungen im ÖPNV inklusive notwendiger Nebenleistungen wie Vertrieb, Kundendienst, Information, Marketing erreicht. Daher soll dieser ÖPNV-Mittelanteil insbesondere für Fahrleistungen im ÖPNV eingesetzt werden. Daneben ist bei entsprechender Begründung eine Verwendung von Mitteln außerhalb von Fahrleistungen möglich, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung gegeben ist. Haben Sie im Berichtsjahr einen geringeren Anteil für diesen Zweck verwendet, begründen Sie dies bitte. Zahlungen für Fahrleistungen im ÖPNV können: • in bereits bestehende Verträge eingebunden werden; • über neue Verträge vereinbart werden; • direkt an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden; • per Zuwendungsbescheid auf der Grundlage von Förderrichtlinien oder -satzungen zugewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die „Angaben je Betreiber“ in jedem Fall gemacht werden müssen (Pflichtfeld). Darüber hinaus können, falls derartige Informationen vorliegen, „Angaben je Netz“ gemacht werden. Die Angaben zu dem Punkt „Fahrplankilometer“ umfassen alle Kilometer, die nach dem genehmigten Fahrplan erbracht werden. Diese sollen nach Möglichkeit auch Verstärkerleistungen mit umfassen. Bedarfsfahrten (Rufbus, AST, Fahrt zum Aussteigen etc.) sind nur in dem Umfang aufzunehmen, wie sie tatsächlich auch durchgeführt wurden. Fahrgastzahlen und Leistungen nach Personenkilometern sind nach Möglichkeit Verkehrserhebungen zu entnehmen. Wurden die Leistungen statistisch ermittelt (z. B. über Nutzungshäufigkeiten, statistische mittlere Reiseweiten), legen Sie uns bitte die Berechnung dar.
4 der Landesverordnung sind im Verwendungsnachweis Angaben zu vereinbarten Qualitätsstandards und etwaigen Abweichungen hiervon im Berichtsjahr zu machen, die sich aus Vereinbarungen oder Verträgen ergeben oder Grundlage für einen Zuwendungsbescheid waren. Erläuterung zu Anlage 2a zu § 7 der Landesverordnung, Anlage 3 des Musterverwendungsnachweises Die Art und Weise der pauschalen Abgeltung möglicher Ansprüche von Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr obliegt den Aufgabenträger. Jeder Aufgabenträger entscheidet in seinem Kreisgebiet, auf welche Weise diskriminierungsfrei und für die Verkehrsunternehmen transparent die Ausgleichsleistungen abgegolten werden. Hierbei kann es auch innerhalb eines Kreises zu unterschiedlichen Verfahren in Teilnetzen kommen, wenn beispielsweise erstmalig ein Teilnetz im Wettbewerb vergeben wird und die pauschale Abgeltung im Rahmen eines Verkehrsvertrages geregelt ist, im übrigen Kreisgebiet aber noch nach anderen Regeln abgegolten wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 471 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F0DNN00000000032
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.