Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Pinneberg - Wasserwerk Peiner Weg - (Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg) Vom 14. Januar 2005 § 4 Schutz der Zonen III B
(1)In den Zonen III B ist es genehmigungspflichtig,
- Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom
- Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom
- Mai 1999) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
- Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
- Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
- Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,
- Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom
- Dezember bis zum
- April vorgenommen werden. Die umgebrochene Fläche gilt abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 als Dauergrünland,
- an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,
- einen Tiefenumbruch vorzunehmen.
(2)In den Zonen III B ist es verboten,
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
- Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
- Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
- feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewikkelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,
- in der Zeit vom
- September bis zum
- Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum
- Oktober zulässig. Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits ab dem
- Dezember wieder ausgebracht werden.
(3)Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom
- April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 79 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F27NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PinBergWSchV_SH_!_4