← Deutschland

§ 1 SchwentWasSchGebV SH 2006 Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Kiel (Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal) Vom 16. Mai 2006 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Kiel AG das Wasserschutzgebiet Schwentinetal festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
  1. a)im Norden an der Kreuzung der B 76 mit der Wiener Allee in Elmschenhagen von der Nordostecke des Flurstückes 999, Flur T 11, Gemarkung Kiel-Elmschenhagen, den Tiroler Ring in nördlicher und die Wiener Allee in östlicher Richtung querend und dann auf Flurstücksgrenzen in nordöstlicher Richtung durch die Ortslagen Kiel-Elmschenhagen und Klausdorf bis zur Nordostecke des Flurstückes 37/3, Flur 2, Gemarkung Klausdorf, und von dort die Schwentine einschließlich der südlichen Niederung querend und am nördlichen Schwentineufer nach Osten bis zu einem Graben, dort am westlichen Ufer entlang bis zu einem Wegedurchlass und den Weg querend und östlich vom Gut Oppendorf weiter auf einer etwa 350 m langen in nordöstlicher Richtung verlaufenden Linie bis zu einer einzeln stehenden Eiche und dabei Ackerflächen und die Straße Lustbarg querend und von der Eiche das Flurstück 6/15 in nordöstlicher Richtung querend bis zur Westecke des Flurstückes 4/12 (Oppendorf) nahe der Buche Nummer 21 am Fuchsberg und von dort auf Flurstücksgrenzen bis zur Südecke des Flurstückes 42/2 (Schönhorst) bei Hof Schönhorst, weiter bis zum in nordöstlicher Richtung gelegenen Betonstrommast, das Flurstück 59/10 (Schönhorst) in östlicher Richtung querend bis zum Punkt A etwa in der Mitte der östlichen Grenze des Flurstückes und weiter auf Flurstücksgrenzen nördlich des Gutes Schädtbek bis zum Punkt B etwa in der Mitte der Nordgrenze des Flurstückes 23/1 (Dobersdorf), dort in südöstlicher Richtung bis zu dessen Südostecke und von dort auf der Südseite eines Waldweges bis in den Siedlungsbereich von Mörken,
  2. b)im Osten entlang von Flurstücksgrenzen von Mörken über Lilienthal, die Ortslage Lilienthal östlich einschließend und in Höhe der Ortslage Bali die K 31 querend bis zur Südwestecke des Flurstückes 242/2 (Lilienthal), dort das Flurstück 229/2 querend bis zur Nordwestecke des Flurstückes 1/1 (Rastorf) und weiter auf Flurstücksgrenzen bis zur B 202, diese in Höhe und bis zu der Nordostecke des Flurstückes 1/3 (Rastorf) querend, weiter das Flurstück querend bis zur Nordwestecke des Flurstückes 22/1 der Siedlung Rastorf, die westliche Flurstücksgrenze entlang und weiter auf Flurstücksgrenzen durch die Siedlung Weinberg, die B 76 querend bis zum nördlichen Ufer des Postsees,
  3. c)im Süden entlang von Flurstücksgrenzen am Ufer des Postsees südwestlich bis zur Mündung der Neuwührener Au, etwa 100 m entlang des westlichen Ufers der Neuwührener Au, dann dem Graben auf der südlichen Seite etwa 150 m folgend, weiter in nordwestlicher Richtung über die Ortslage Pohnsdorfer Stauung und weiter entlang der Straße bis zum Waldrand vom Klosterforst Preetz, von dort in nordwestlicher Richtung der Südseite des Waldweges etwa 150 m folgend und dann zunächst in südwestlicher Richtung dem ersten, nach Dinghorst führenden Waldweg auf dessen südlicher Seite folgend bis zur Einmündung auf die Straße zwischen Dinghorst und Sieversdorf und dann wieder auf Flurstücksgrenzen in nordwestlicher Richtung zur Feldmark bei Dinghorst,
  4. d)im Westen entlang von Flurstücksgrenzen in der Feldmark in vorwiegend nordwestlicher Richtung von Dinghorst bis zur Nordecke des Flurstückes 41/6 (Neuwühren) am Westrand des Klosterforstes Preetz, weiter zunächst in nordöstlicher Richtung durch den Klosterforst über die Punkte C, D, E, F und G und weiter in nördlicher Richtung über die Punkte H, I und J bis zu einer Waldwegekreuzung und von dort auf einen in nördlicher Richtung verlaufenden Waldweg, diesem auf der Westseite folgend bis zum Tiefenspeicher Rönne der Stadtwerke Kiel, weiter entlang von Flurstücksgrenzen in nordwestlicher Richtung zum Wellsee, diesen westlich ausschließend am Bahnübergang die Trasse der Deutschen Bahn querend und dann in nördlicher Richtung durch das Wohngebiet vorbei am Sportplatz bis zur B 76 und die B 76 auf der Verbindungslinie zwischen den östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 99 und 999 querend, der Flurstücksgrenze des Flurstücks 999, Flur T 11, Gemarkung Kiel-Elmschenhagen, folgend bis zu dessen Nordostecke.
  5. e)Die unter Buchstabe a und d genannten Festpunkte haben folgende Lage: Punkt Rechtswert Hochwert A 3581681 6021565 B 3583554 6020181 C 3578185 6014476 D 3578293 6014567 E 3578426 6014712 F 3578542 6014853 G 3578597 6014938 H 3578609 6015063 I 3578663 6015200 J 3578636 6015289 2. Zone III A äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
  6. a)im Norden von der Südecke der Astrid-Lindgren-Schule östlich am Gebäude entlang, den Schulhof querend zur Schwimmhalle, an deren Ostwand entlang und in deren Verlängerung bis zur Flurstücksgrenze und weiter auf Flurstücksgrenzen die Sportplätze einschließend zur Schwentine, dieser auf der linken Uferseite folgend auf dem Flurstück bis zur Flurstücksgrenze, dort die Schwentine querend und auf der rechten Uferseite auf Flurstücksgrenzen der Schwentine ca. 600 m folgend und dann in nordöstlicher Richtung abknickend bis nach Flüggendorf,
  7. b)im Osten in nahezu südlicher Richtung auf Flurstücksgrenzen durch die Feldmark und den Wald nördlich der Rastorfer Mühle bis etwa zur Mitte der östlichen Grenze des Flurstückes 25/1 (Rosenfeld) (Punkt K), weiter in südwestlicher Richtung auf einem Wall entlang bis zu einem Eckpunkt (Punkt L) des Flurstückes nahe der Bebauung der Rastorfer Mühle und weiter die Schwentine querend auf der Grenze des Flurstückes 8/4 (Rosenfeld) entlang bis zu dessen Westecke, weiter in südwestlicher Richtung eine bewaldete Böschung querend bis zur Nordecke des Flurstückes 25/16, Gemarkung Raisdorf,
  8. c)im Süden auf Flurstücksgrenzen zunächst in südwestlicher, dann nordwestlicher Richtung der nördlichen Wohnbebauung von Raisdorf folgend, durch den nördlichen Teil des Gewerbegebiets Raisdorf bis zum Wasserwerksweg,
  9. d)im Westen in nördlicher Richtung entlang der östlichen Wohnbebauung von Klausdorf parallel zum Ritzebeker Weg bis zur Straße Aubrook, diese querend und weiter auf dem Schulflurstück bis zur Südecke des Schulgebäudes der Astrid-Lindgren-Schule.
  10. e)Die unter Buchstabe b genannten Festpunkte haben folgende Lage: Punkt Rechtswert Hochwert K 3580914 6018813 L 3580762 6018658 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Bei den Brunnen 8, 10, 13 und 16 ist diese Fläche reduziert auf den innerhalb des jeweiligen Flurstücks belegenen Anteil. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  11. a)Flurstück 61/2, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
  12. b)Flurstück 70, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
  13. c)Flurstück 59, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
  14. d)Flurstück 66/12, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,
  15. e)Flurstück 274/24, Flur 6, Gemarkung Klausdorf. In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer sechsteiligen Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön,
  3. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Kiel und den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Gemeinden Klausdorf, Schönkirchen und Raisdorf,
  4. den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern der Ämter Selent-Schlesen und Preetz-Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F28NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchwentWasSchGebV_SH_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.