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§ 1 StadtWHusumWasSchGebV SH 2005 Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum (Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Mildstedt) Vom 17. Februar 2005 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum in Husum das Wasserschutzgebiet Husum/Mildstedt festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
  1. a)im Westen westlich vom Stampmöhlenkamp im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt über die Ansiedlung Hohlacker in der Gemeinde Schwesing in nordöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Flugplatz Schwesing (Rauberg); etwa 300 m nördlich der Ansiedlung Hohlacker verläuft die Grenze auf einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert: 3506757, Hochwert: 6039977 und Rechtswert: 3506820, Hochwert: 6040166;
  2. b)im Osten vom Flugplatz Schwesing (Rauberg) in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen östlich der Ansiedlung Süderholz in der Gemeinde Schwesing zur westlichen Bebauung der Ortschaft Ipernstedt der Gemeinde Rantrum; etwa 100 m nördlich der Ortschaft Ipernstedt verläuft die Grenze auf einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert: 3509947, Hochwert: 6038753 und Rechtswert: 3509948, Hochwert: 6038637;
  3. c)im Süden von Ipernstedt in westlicher Richtung entlang der K 134, dann in nordwestlicher Richtung nördlich von Rosendahlfeld, von dort in westlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen westlich des Stampmöhlenkamps im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt. 2. Zone III A äußere Grenze, teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
  4. a)im Norden westlich vom Stampmöhlenkamp im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt in östlicher Richtung bis nördlich Rosendahlfeld, von dort in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen nach Ipernstedt in der Gemeinde Rantrum,
  5. b)im Osten von Ipernstedt in südwestlicher Richtung nach Rantrumfeld an der Landesstraße 37,
  6. c)im Süden von Rantrumfeld in westlicher Richtung bis zu den Sportanlagen an der Straße Langteeven in der Gemeinde Mildstedt,
  7. d)im Westen von den Sportanlagen in der Straße Langsteeven in Mildstedt in nordwestlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen durch die Bebauung von Mildstedt und dem Ortsteil Husum-Drei-Mühlen, von dort in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum nördlichen Ausgangspunkt. 3. Zone II äußere Grenzen, zugleich innere Grenzen der Zone III A. Die Grenzen der Zonen II bilden um die 7 Förderbrunnen Br. XIII, Br. XIV, Br. XV, Br. XVI, Br. XVII, Br. XIX und Br. XXII jeweils ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 100 m. Die Flächen der Schutzzonen II liegen größtenteils südlich der Mühlenau im Mildstedter Forst und sind im Besitz der Stadtwerke Husum. 4. Zone I äußere Grenzen, zugleich innere Grenze der Zonen II. Die Zonen I umfassen die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen: Brunnen Flurstück Flur Gemarkung Br. XIII und XIV 26/8 7 Mildstedt Br. XV 26/2 7 Mildstedt Br. XVI 100/15 1 Mildstedt Br. XVII 23/3 1 Mildstedt Br. XVIII a 23/0 2 Mildstedt Br. XIX 10/0 2 Mildstedt Br. XX 31/0 2 Mildstedt Br. XXI 30/0 2 Mildstedt Br. XXII 3/0 2 Mildstedt Br. XXIII 42/0 2 Mildstedt Br. XXIV 117/0 2 Mildstedt In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland,
  3. den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Gemeinden Mildstedt, Schwesing, Rantrum und der Stadt Husum,
  4. den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Treene und Viöl aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F29NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StadtWHusumWasSchGebV_SH_!_1

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