Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Malente in Malente (Wasserschutzgebietsverordnung Malente-Ringstraße) Vom 3. Februar 2005 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Gemeindewerke Malente in Malente das Wasserschutzgebiet Malente-Ringstraße festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) sowie in die Fassungsbereiche (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft überwiegend auf Flurstücksgrenzen
- a)im Norden vom Schulzentrum an der Neversfelder Straße entlang der Neversfelder Straße in Richtung des Kellersees, parallel zu dessen westlichem Ufer und entlang des Wöbbensredders auf die Schwentine zu,
- b)im Osten ein Stück entlang der Schwentine und sie überquerend in Richtung Wiesenweg und dort zur Voßstraße. Die Voßstraße überquerend zum Bahndamm und entlang des Kattensteges zur Einmündung des Bergenweges in die Eutiner Straße (L 228). Von dort in Richtung des Wendehammers der Straße „Am Bergenholz“ und entlang der Grenze des Sportplatzes zur Straße „Am Stadion“. Entlang der Straße „Am Stadion“ und ihrer Verlängerung in Richtung des Hofes „Bast“,
- c)im Süden das große Flurstück am Hof „Bast“ teilend in Richtung des Eutiner Staatsforstes auf einer Linie zwischen dem Hof Bast (weißer Südgiebel des Gästehauses) und dem Weg-Knick am Eutiner Staatsforst (markiert durch Waldgrenzstein Nummer 6); vom Waldgrenzstein Nummer 6 entlang von Forstwegen - jeweils auf dem zum Wasserschutzgebiet gelegenen Wegesrand - in Richtung „Rachut“, vor Erreichen der Ortslage nach Nordosten abknickend in Richtung Gremskamp, zum Wendehammer der Straße „Am Bergenholz“. Dort hinter den Grundstücken entlang, die Eutiner Straße (L 228) querend in Richtung Voßstraße - Rosenstraße,
- d)im Westen entlang der Rosenstraße und von dort über die Marktstraße in Richtung des Schulzentrums an der Neversfelder Straße; 2. Zone I äußere Grenze, zum Teil innere Grenze der Zone III.
- a)Die Zone I am Wasserturm umfasst die Fläche in einem Radius von 5 m um den Brunnen R IV. Der Brunnen ist auf dem Flurstück 154/2, Flur 2 der Gemarkung Rothensande belegen.
- b)Die Zone I südöstlich der Landessportschule umfasst das Brunnengrundstück von Brunnen R V. Der Brunnen ist auf dem Flurstück 21/3, Flur 4 der Gemarkung Rothensande belegen. In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein und
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Malente aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 139 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F2ANN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WasSchutzMalV_SH_!_1