Obsah (5)
§ 3§ 5§ 4§ 1§ 79verordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 9. Juli 2013 § 2 Dauer des Schulbesuchs (1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht 1. ein halbes Schulleistungsjahr in
§ 3Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchst. c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (Sch
OffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1992 (BGBl. I S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2011 (BGBl. I S. 746), der Fachrichtung Nautik, „Schiffsmaschinist“
§ 5Abs. 2 Sch
OffzAusbV der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik, 2. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Gastronomin“ oder „Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“
§ 4Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b Sch
OffzAusbV der Fachrichtung Nautik und in der Fachrichtung Motopädagogik,
- eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,
- drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik einschließlich der betrieblichen Praxiszeiten,
- zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.
(2)Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieblichen Praxiszeiten werden als fachpraktische Unterweisung durch theoretischen Unterricht im Umfang von mindestens 10 % dieser Unterrichtsstunden begleitet in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden im Elementarbereich
§ 1Abs.
2 Nr. 1 und 2 Kindertagesstättengesetz vom
- Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466), durchgeführt. Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten Arbeitsfeld ist in Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der Jugendsozialarbeit, der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheitsförderung, der Schulsozialarbeit sowie in Horten oder in betreuten Grundschulen
zuweisen. Zusätzlich sind für die Fachrichtung Heilerziehungspflege neben dem Elementarbereich Arbeitsfelder gemäß Einrichtungstypenkatalog für Schleswig-Holstein
§ 3Abs.
1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein
§ 79Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1) möglich.
(3)Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 FSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Fußnoten 1) http://www.landtag.ltsh.de/export/sites/landtagsh/beauftragte/lb/daten/download-publikationen/ybjhLandesrahmenvertrag_nach_x_79_Abs._1_SGB_XII.pdf Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F31NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_2