Obsah (8)
§ 2§ 3§ 10§ 4§ 14§ 5§ 15§ 43verordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 9. Juli 2013 § 3 Aufnahmevoraussetzungen (1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist 1. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein
§ 2Abs.
1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges der Fachrichtung Motopädagogik, 2. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der
weis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: lehren, lernen, beurteilen 2) “ vorzulegen.
(2)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, 1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
- a)dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
- b)der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),
- c)dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen
Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung sowie eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit, die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit abgeleistet werden kann, von einem Jahr oder 2. der Abschluss der Berufsschule sowie eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden; bei Fachschulen in Teilzeitform kann bis zu zwei Jahren der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
(3)Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilerziehungspflege
- ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
- sind eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder
- ist eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren. In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden, wer die Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife erworben hat sowie in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein einjähriges einschlägiges Praktikum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein Jahr berufstätig war. Auf die Zeiten des Praktikums und der Berufstätigkeit werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet.
(4)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilpädagogik sind der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen.
(5)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Motopädagogik sind der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik oder Sozialpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation sowie eine mindestens einjährige für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit.
(6)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, oder der Abschluss einer
Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren. Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
(7)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang 1. „Nautischer Wachoffizier“, „Erster Offizier“ oder „Kapitän“
§ 3Abs. 1 Sch
OffzAusbV die
weise
§ 10Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sch
OffzAusbV, 2. „Offizier“ oder „Kapitän“
§ 3Abs. 2 Sch
OffzAusbV der
weis
§ 10Abs. 4 Nr. 1 Sch
OffzAusbV, 3. „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“
§ 4Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b Sch
OffzAusbV und „Kapitän BKü“
§ 4Nr. 1 Buchst. c Sch
OffzAusbV der
weis
§ 14Abs. 2 SchOffzAusbV.
(8)Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang 1. „Technischer Wachoffizier“, „Zweiter technischer Offizier“ oder „Leiter der Maschinenanlage“
§ 5Abs. 1 Sch
OffzAusbV der
weis
§ 15Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sch
OffzAusbV, 2. „Schiffsmaschinist“
§ 5Abs. 2 Sch
OffzAusbV der
weis
§ 15Abs. 4 Nr. 1 Sch
OffzAusbV. Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren.
(9)Die
Absatz 2 bis 6
zuweisenden Zeiten der Berufstätigkeit oder des Praktikums sind in Vollzeit abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
(10)Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik haben ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist eine Belehrung
§ 43Infektionsschutzgesetz vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Verlauf des Bildungsganges vorzunehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 FSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Fußnoten 2) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F31NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_3