Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 9. Juli 2013 § 5 Prüfungsfächer
(1)Die Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1.
(2)In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.
(3)Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind 1. in der Fachrichtung Chemietechnik: Anorganisch-chemisches Praktikum, Organisch-chemisches Praktikum, Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum, 2. in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau: Entwurf, Werkstattpraxis, 3. in der Fachrichtung Hauswirtschaft:
- a)Ausbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“: Technologie,
- b)Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“: Produktionswirtschaft, 4. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“: Wahlbereich Hotel, Restaurant, Küche oder Systemgastronomie, 5. in den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich-praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV besitzen.
(4)Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach, jeden Lernbereich oder jedes Lernfeld der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern, zwei Lernbereichen oder zwei Lernfeldern zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer, Lernbereiche oder Lernfelder des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen.
(5)In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 SchOffzAusbV, § 7 „Rahmenverordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtsbezogenen Fachschulen der Länder“ (Rahmen-APO See) vom 6. Oktober 1998 dem Rahmenlehrplan für den zweijährigen Fachschulausbildungsgang Nautik oder dem Rahmenlehrplan für die zweijährige Fachschule Technik, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden.
(6)In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik wird bestimmt, dass „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Noten in den Fächern, Lernbereichen oder Lernfeldern
- „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten und die Benotung der Praxiszeiten“ (Fachrichtung Heilerziehungspflege),
- „Theorien heilpädagogischen Handelns“ (Fachrichtung Heilpädagogik),
- „Motopädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Motopädagogik),
- „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und die Benotung der Praxiszeiten (Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 FSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 220 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F31NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_5