Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 9. Juli 2013 § 6 Zeugnisse und Urkunden
(1)Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung vom
- April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 und die erworbene Qualifikation enthalten muss.
(2)Die Abschlusszeugnisse der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher und englischer Sprache: „Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum ..............................“, „According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification Ordinance („Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung“) this document shows the professional aptitude for getting a certificate ..............“.
(3)Das Abschlusszeugnis einer Fachschule, die zu einem Fortbildungsabschluss führt und deren Ausbildungsgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, weist eine Durchschnittsnote aus, die sich als arithmetisches Mittel der Noten der Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des Abschlusszeugnisses errechnet, wobei die Fächer Religion, Philosophie sowie Sport außer Betracht bleiben. In die Durchschnittsnote fließen ferner gegebenenfalls die Noten der Praxiszeiten, die Note der Haus- oder Projektarbeit, die Note des Wahlpflichtbereichs und, sofern diese belegt wurden, die Noten der Fächer des Zusatzunterrichts und der Zusatzprüfung ein. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Ferner erhält das Zeugnis den Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 12. Dezember 2013) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“.
(4)Wer ohne den Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“ in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik versetzt ist, erhält auf Antrag die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“, sofern das in § 2 Abs. 2 vorgeschriebene Praktikum im Elementarbereich erfolgreich absolviert wurde und mindestens 600 Stunden Berufstätigkeit oder Praxiszeit in zwei Arbeitsfeldern nachgewiesen werden. Das Zeugnis erhält den Vermerk: „Mit der Versetzung in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ zu führen.
(5)Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt. Dies gilt nicht für die Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 FSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 220 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F31NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_6