Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 20. Juli 2017 § 2 Dauer und Organisationsform des Schulbesuchs
(1)Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
- ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Gastronomin“ oder „Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Fachrichtung Motopädagogik,
- eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,
- drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik einschließlich der betrieblichen Praxiszeiten,
- zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen.
(2)Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieblichen Praxiszeiten in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens zwei für diese Berufe einschlägigen Arbeitsfeldern abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden im Elementarbereich nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Kindertagesstättengesetz vom
- Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), durchgeführt. Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege haben mindestens 300 Stunden der betrieblichen Praxiszeiten einen pflegerischen Schwerpunkt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung im Bereich Pflege.
(3)Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten Arbeitsfeld ist
- für die Fachrichtung Heilerziehungspflege in Einrichtungen gemäß Einrichtungstypenkatalog für Schleswig-Holstein nach § 3 Absatz 1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 79 Absatz 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch , der Jugendhilfe oder der pädagogischen Gesundheitsförderung,
- für die Fachrichtung Sozialpädagogik in Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheitsförderung, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit, in Horten oder in betreuten Grundschulen nachzuweisen.
(4)Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend.
(5)Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 %, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen (zum Beispiel: E-Learning) organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 FSVO, vom 20.07.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 22.07.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2017, 219 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F32NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_2