Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 20. Juli 2017 § 6 Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder, Lernbereiche und praktische Prüfung
(1)Die Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung sowie die praktische Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1. Schriftliche Prüfungen in Lernfeldern sind als einzelne Aufgaben zu stellen und zu benoten, unabhängig davon, ob mehrere Lernfeldprüfungen in der Anlage 1 im Rahmen einer schriftlichen Prüfungsarbeit zusammengefasst werden.
(2)Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten des fachrichtungsbezogenen Bereichs gemäß der Anlage 1 durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt wird. Umfasst die schriftliche Prüfungsarbeit nach Anlage 1 mehrere Lernfelder, muss die Facharbeit übergreifend Aufgabenstellungen aus allen dort genannten Lernfeldern berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 findet für die Facharbeit keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann im Bereich Gestaltung an Stelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
(3)In der Fachrichtung Heilpädagogik besteht die Abschlussprüfung auch aus einem Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich, das ebenfalls bewertet wird.
(4)In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage 1 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.
(5)In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik, Sozialpädagogik, Betriebswirtschaft, Internationale Wirtschaft, Logistik, Marketing sowie Tourismus ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung.
(6)Für die Abschlussprüfung wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
- in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem Prüfungslernfeld „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten,
- in der Fachrichtung Heilpädagogik in dem Prüfungslernfeld „Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten“ und in der Hausarbeit,
- in der Fachrichtung Motopädagogik in dem Prüfungsfach „Motopädagogische Theorie und Praxis“ und in der Hausarbeit,
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Prüfungslernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBWK.Schl.-H. 2017, 219 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F32NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_6