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§ 8 FSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb weiterer Schulabschlüsse Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) vom 20. Jul

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 20. Juli 2017 § 8 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1)Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“
(2)Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn
  1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,
  2. entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  3. Juni 1998 in der Fassung vom
  4. März 2001 2 ) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
  5. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass von den in der Anlage 1 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern zum Erwerb der Fachhochschulreife der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche fachrichtungsbezogene Prüfung des Bildungsganges einbezogen; in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass die schriftliche Prüfung durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt wird. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Die Fachhochschulreife wurde erworben. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  6. Juni 1998 in der Fassung vom
  7. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“. Fußnoten 2) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F32NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FSchulV_SH_!_8

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