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§ 3 FOSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsfächer Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) vom 14. August 201

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) Vom 14. August 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) vom

  1. August 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) vom
  2. August 2017 01.08.2017 Eingangsformel 01.08.2017 § 1 - Fachrichtungen 01.08.2017 § 2 - Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen 31.07.2022 § 3 - Prüfungsfächer 01.08.2017 § 4 - Zeugnis und Berechtigung 01.08.2017 § 5 - Digitale Lehr- und Lernformen gemäß § 4a Absatz 3 SchulG 31.07.2026 § 6 - Inkrafttreten 31.07.2022 Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom
  3. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Eingangsformel § 1 Fachrichtungen Für die Fachoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:

  1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
  2. Ernährung und Hauswirtschaft,
  3. Gestaltung,
  4. Gesundheit und Soziales,
  5. Technik,
  6. Wirtschaft und Verwaltung.

§ 1§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

(1)Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.
(2)Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen 1 “ vorzulegen.
(3)Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist
  1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  3. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom
  6. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder
  8. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder
  9. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. Fußnoten 1) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm

§ 2§ 3 Prüfungsfächer

(1)Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind:
  1. Deutsch (vier),
  2. Mathematik (drei),
  3. Englisch (drei),
  4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (vier).
(2)Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.

§ 3

§ 4 Zeugnis und Berechtigung Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. Es erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom

  1. Dezember 2004 in der Fassung vom
  2. Oktober 2010 2 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“. Fußnoten 2) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html

§ 4§ 5 Digitale Lehr- und Lernformen gemäß § 4a Absatz 3 SchulG

(1)Der Unterricht ist nach Maßgabe der in der jeweiligen Fachrichtung geltenden Stundentafel grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Digitale Lehr- und Lernformen können gemäß § 4a Absatz 3 SchulG auch aus pädagogisch-didaktischen Gründen an die Stelle von Präsenzunterricht treten. Der Unterricht nach der jeweils geltenden Stundentafel darf höchstens in einem Umfang von 33 Prozent ersetzt werden. Dabei ist auszuschließen, dass ein ganzes Fach ausschließlich in Distanz unterrichtet wird.
(2)Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter entscheidet nach Maßgabe des Absatzes 1 über den Einsatz von digitalen Lehr- und Lernformen. Die Schulkonferenz bei berufsbildenden Schulen beziehungsweise die pädagogische Konferenz bei Regionalen Berufsbildungszentren sind mit der Anwendung digitaler Lehr- und Lernformen zu befassen.
(3)Die Maßnahme gemäß Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch in Gestalt eines Hybridunterrichts gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 SchulG durchgeführt werden.
(4)Leistungsnachweise und sonstige Lernstandserhebungen, die grundsätzlich in Präsenz stattfinden, werden auch bei der Anwendung digitaler Lehr- und Lernformen unverändert in Präsenz durchgeführt.
(5)Es besteht kein Anspruch darauf, dass Maßnahmen nach Absatz 1 oder 3 durchgeführt werden. § 4a Absatz 2 SchulG bleibt unberührt.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

August 2017 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.