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§ 6 FHRVO-E Landesnorm Schleswig-Holstein - Durchführung der Prüfung Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) vom 24.

Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) Vom 24. Juni 2009 § 6 Durchführung der Prüfung

(1)Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein halbes, höchstens ein Schuljahr. Am zweiten Abschnitt der Prüfung kann nur teilnehmen, wer den ersten absolviert hat.
(2)Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche Prüfung abzulegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die vier Fächer mündlich geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind.
(3)Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Sie kann damit auch die Prüflehrkraft beauftragen, die in diesem Fall die Aufgabe der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegt. Hat die oberste Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Rahmenrichtlinien und Lehrplänen für die Oberstufe. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten entnommen sein, die gemäß den Lehrplänen für die Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet werden. Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich an einer nicht anerkannten genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, dürfen die Aufgabenvorschläge keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen darstellen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.
(4)Die Prüfungskommission kann in bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung ergänzend mündliche Prüfungen ansetzen. Dies ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ist in einem weiteren schriftlich geprüften Fach oder, wenn die Prüfungskommission keine ergänzende mündliche Prüfung angesetzt hat, in zwei schriftlich geprüften Fächern eine ergänzende mündliche Prüfung durchzuführen.
(5)Wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat im ersten Prüfungsabschnitt in mehreren Fächern ergänzend mündlich geprüft, bestimmt sie oder er die Reihenfolge.
(6)Auf ihren oder seinen Antrag ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der gemäß Absatz 4 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission weist auf die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 hin.
(7)Die Anträge der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind schriftlich eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Die Meldung ist verbindlich.
(8)Termin und Reihenfolge der ergänzenden mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(9)Steht nach dem Ergebnis einer einzelnen Prüfung fest, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllen kann, ist die Prüfung abzubrechen. § 7 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(10)Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können in einem Fach, das ausschließlich mündlich geprüft wird, eine Präsentationsprüfung gemäß § 17 OAPVO wählen.
(11)Wird in einem Fach schriftlich und ergänzend mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis des Faches zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 FHRVO-E, vom 24.06.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2009, 176 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F36NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FHSchulNSchPrV_SH_!_6

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