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§ 7 FHRVO-E Landesnorm Schleswig-Holstein - Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüf

Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) Vom 24. Juni 2009 § 7 Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung

(1)Die Prüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (schulischer Teil) fest. Von den acht Prüfungsfächern sind sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik und eine Naturwissenschaft sowie ein gesellschaftswissenschaftliches Fach. Die Prüfung ist bestanden, wenn
  1. in den Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,
  2. in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind,
  3. die Leistungen in nicht mehr als drei Fächern, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
(2)Wer beide Prüfungsabschnitte bestanden hat, erwirbt die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 2 zu bilden ist.
(3)Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ein Studium in Schleswig-Holstein erworben.“
(4)Den Nachweis von Latein- oder Griechischkenntnissen hat erbracht, wer in Latein oder Griechisch die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung, abweichend von § 7 Abs. 2 OAPVO , mindestens „ausreichend“ (fünf Notenpunkte einfacher Wertung) lautet. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen werden. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt. Wird der Nachweis geführt, dass Latein- oder Griechischkenntnisse bei einem zurückliegenden Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden.
(5)Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(6)Eine bestandene Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) kann nicht wiederholt werden.
(7)Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
  2. ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
  3. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 FHRVO-E, vom 24.06.2009, gültig ab 01.08.2009 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2009, 176 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F36NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FHSchulNSchPrV_SH_!_7

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