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§ 4 ZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Notenstufen, Notenübertragungsskala Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergä

Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 29. April 2008 § 4 Notenstufen, Notenübertragungsskala

(1)Bei der Benotung der Leistungen sind die folgenden Notenstufen zu verwenden: 1. Die Note „sehr gut“
(1)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen. 2. Die Note „gut“
(2)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen voll entsprechen. 3. Die Note „befriedigend“
(3)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen. 4. Die Note „ausreichend“
(4)soll erteilt werden, wenn die Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen. 5. Die Note „mangelhaft“
(5)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. Die Note „ungenügend“
(6)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2)Zwischennoten sind nicht zulässig. Sie liegen nicht vor, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird.
(3)Verschiedene Anforderungsebenen werden in Notenzeugnissen
  1. bei einem Wechsel des Bildungsganges,
  2. bei Erwerb des Hauptschulabschlusses nach vorheriger Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung oder aufgrund Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule,
  3. bei Erwerb des Realschulabschlusses aufgrund Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe an einem Gymnasium,
  4. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Leistungen an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart, 5 bei Schulen mit bildungsgangübergreifendem Lernen als Grundlage für die Erstellung von Notenzeugnissen durch Anwendung folgender Notenskala zum Ausdruck gebracht: Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8 Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 1 2 3 4 5 6
(6)
(6)Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses
(1)1 2 3 4 5 6
(6)Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
(1)
(1)1 2 3 4 5 6 Für die Benotung der Leistungen im Fach Sport findet die Übertragungsskala keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ZVO, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 30.07.2018 § 4 ZVO, vom 29.04.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F37NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ZeugnV_SH_!_4

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