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§ 4 ZVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Notenstufen, Notenübertragungsskala Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergä

Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 29. April 2008 § 4 Notenstufen, Notenübertragungsskala

(1)Bei der Benotung der Leistungen sind die folgenden Notenstufen zu verwenden: 1. Die Note „sehr gut“
(1)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen. 2. Die Note „gut“
(2)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen voll entsprechen. 3. Die Note „befriedigend“
(3)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen. 4. Die Note „ausreichend“
(4)soll erteilt werden, wenn die Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen. 5. Die Note „mangelhaft“
(5)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. Die Note „ungenügend“
(6)soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2)Zwischennoten sind nicht zulässig. Sie liegen nicht vor, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird.
(3)Verschiedene Anforderungsebenen werden in Notenzeugnissen
  1. bei Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses aufgrund Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule,
  2. bei Erwerb des Mittleren Schulabschlusses aufgrund Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe an einem Gymnasium,
  3. bei Einbeziehung von an einem Gymnasium erteilten Vornoten in die Abschlussprüfung zum Mittleren Schulabschluss an einer Gemeinschaftsschule,
  4. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Leistungen an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart,
  5. bei Gemeinschaftsschulen als Grundlage für die Erstellung von Notenzeugnissen durch Anwendung folgender Notenskala zur Umrechnung erbrachter Leistungen zum Ausdruck gebracht: Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8 Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 1 2 3 4 5 6
(6)
(6)Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses
(1)1 2 3 4 5 6
(6)Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses
(1)
(1)1 2 3 4 5 6 Für die Benotung der Leistungen im Fach Sport findet die Übertragungsskala keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ZVO, vom 04.07.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.07.2014 § 4 ZVO, vom 29.04.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F37NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ZeugnV_SH_!_4

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