Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 29. April 2008 § 6 Nachteilsausgleich
(1)Werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 3 Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom
- Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 211) oder mit einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet oder sind Schülerinnen und Schüler vorübergehend in der Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt, hat die Schule der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken.
(2)Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Über eine Behinderung oder vorübergehende Beeinträchtigung muss durch die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegt bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.
(3)Formen des Nachteilsausgleiches können insbesondere sein:
- Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung,
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibautomat, Computer oder spezielle Stifte,
- eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform oder eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform,
- organisatorische Veränderungen wie zum Beispiel individuell gestaltete Pausenregelungen,
- Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,
- differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung,
- größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen,
- individuelle Sportübungen.
(4)Im Falle besonderer und andauernder Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben beschließt die Klassenkonferenz - auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche - über angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F37NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ZeugnV_SH_!_6