Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 29. April 2008 § 7 Zusätzliche Vermerke
(1)Im Zeugnis sind zusätzlich zu den Fachnoten oder zu den Berichten zu vermerken:
- Bis zum Ende der Sekundarstufe I Beschlüsse der Klassenkonferenz zur verbalen oder tabellarischen Beschreibung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens; dabei sind für das allgemeine Lernverhalten die Kriterien Arbeitsorganisation, Anwendung von Methoden, Konzentration, Selbstständigkeit und Engagement zu berücksichtigen, die Aussagen über das Sozialverhalten beziehen sich auf die Kriterien Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit.
- Beschlüsse über einen gewährten Notenschutz bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, der bis einschließlich der Jahrgangsstufe, in der der Mittlere oder Realschulabschluss erworben wird, gewährt werden kann.
- In Halbjahreszeugnissen gegebenenfalls Hinweise auf die Gefährdung der Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe; unterbleibt der Hinweis oder eine entsprechende Benachrichtigung an die Eltern, kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.
- Bemerkungen über Aufsteigen oder Versetzung in die folgende Jahrgangsstufe, Wiederholen einer Jahrgangsstufe sowie Überspringen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen.
- Hinweise auf Unterrichtsversäumnisse.
- Erläuterungen zu Leistungen, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet werden können.
- Die Dauer der Teilnahme an einem Sprachkurs oder an Fördermaßnahmen der Schule und der Leistungsstand in der Zweitsprache Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache, solange sie an einem Sprachkurs oder einer Fördermaßnahme teilnehmen.
- Abweichend von § 2 Abs. 1 die Teilnahme am Unterricht in einer nicht deutschen Herkunftssprache sowie eine Benotung der dort erbrachten Leistungen; vorzulegen ist dazu eine Teilnahmebestätigung des jeweiligen Konsulates und die Zustimmung der Eltern.
- Hinweise auf den Verbleib in der Eingangsphase, der Flexiblen Übergangsphase oder auf den zu erwartenden Abschluss am Ende der Sekundarstufe I oder einen möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
- In den Zeugnissen der Fachschulen der Hinweis, dass in die Ausbildung und Abschlussprüfung Inhalte und Anforderungen der entsprechenden Ausbildereignungsverordnung einbezogen worden sind.
- In Abgangs- und Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I der Hinweis darauf, welche Wahlpflichtkurse und -fächer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 besucht wurden.
- Teilnahme oder Leistungen in Arbeitsgemeinschaften.
- Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers Hinweise auf innerhalb oder außerhalb der Schule erworbene Zertifikate oder andere Leistungsnachweise und auf die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
- Erreichte Abschlüsse.
- In Abgangszeugnissen, in denen die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart festgestellt wird, der Hinweis auf die Anwendung der Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4.
(2)Die Angaben über das allgemeine Lernverhalten und Sozialverhalten sowie über die Unterrichtsversäumnisse nach Absatz 1 entfallen in den Abschluss- und Abgangszeugnissen.
(3)Die Noten für Fächer, die nur während des ersten Schulhalbjahres erteilt worden sind, werden in das Zeugnis am Schuljahresende übernommen.
(4)Die Noten in Fächern, in den Berufsbildenden Schulen auch in Lernfeldern und Lernbereichen, die vor dem letzten Schulhalbjahr zuletzt erteilt wurden, werden in das Abschluss- bzw. Abgangszeugnis übernommen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ZVO, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 30.07.2018 § 7 ZVO, vom 29.04.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. Schl.-H. 2008, 146 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F37NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ZeugnV_SH_!_7