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§ 5 KiTaDBVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Onlineportal für Personensorgeberechtigte Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Da

Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Datenbank (Kitadatenbankverordnung - KiTaDBVO) Vom 17. Juni 2016 § 5 Onlineportal für Personensorgeberechtigte

(1)Die Funktion „Onlineportal für Personensorgeberechtigte“ ermöglicht Personensorgeberechtigten den Erhalt von Informationen und Formularen zu den Angeboten von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie die Abgabe von Voranmeldungen.
(2)Der Träger der Kindertageseinrichtung ist für die Einrichtung, Aktualisierung einschließlich der Löschung nicht mehr erforderlicher Inhalte (im folgenden Pflege) der Angebotsinformationsseite der Kindertageseinrichtung verantwortlich. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Standortgemeinde, in welcher die Kindertageseinrichtung liegt, seine Verantwortlichkeit auf die Standortgemeinde übertragen. Die Stelle, welche die Tagespflegeperson vermittelt, ist für die Pflege der Angebotsinformationsseite der durch sie vermittelten Tagespflegeperson verantwortlich. Der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. die Standortgemeinde der Kindertageseinrichtung und die Stelle, welche die Tagespflegeperson vermittelt, sollen Informationen zu
  1. den Anmeldezeiten,
  2. den Angeboten zur Integration von Kindern mit Behinderung,
  3. der Art des Kinderbetreuungsangebots,
  4. den Benutzungsregeln,
  5. den Betreuungszeiten,
  6. den Kontaktdaten, welche auch zur grafischen Darstellung des Standortes der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle auf einer Karte verwendet werden dürfen,
  7. den besonderen - auch konfessionellen oder weltanschaulichen - Konzeptionen,
  8. den Kosten,
  9. den pädagogischen Schwerpunkten,
  10. zu der das Tagespflegeangebot vermittelnden Stelle,
  11. der Verpflegung sowie Bilder der Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle einpflegen. Das Speichern und Übermitteln von Personenfotos von Kindern zum Zwecke der Verbreitung über die Angebotsinformationsseite ist untersagt, soweit die Betroffenen eindeutig erkennbar sind. Das Speichern und Übermitteln von Personenfotos von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des Trägers darf nur mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgen. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann die jeweilige Kindertageseinrichtung mit der Pflege der ihr zugeordneten Angebotsinformationsseite beauftragen, indem er der für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständigen Stelle die Beauftragung mitteilt. Nach Zugang der Mitteilung legt die für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständige Stelle die Stammdaten und die Benutzerrolle für die Leiterin bzw. den Leiter der Kindertageseinrichtung oder für eine beauftragte Mitarbeiterin bzw. einen beauftragten Mitarbeiter als Benutzerin bzw. Benutzer an.
(3)Personensorgeberechtigte können
  1. mittels miteinander kombinierbarer Suchkriterien eine individualisierte Auflistung von Kinderbetreuungsangeboten erhalten,
  2. eine unverbindliche Anfrage an die Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle senden (Voranmeldung), um die Gelegenheit zum Abschluss eines Betreuungsvertrages zu erhalten,
  3. bei einer Mehrzahl von Anfragen diese in einer Rangfolge, die nachträglich änderbar ist, ordnen. Vor der Bestätigung der Übersendung der Voranmeldung wird den Personensorgeberechtigten ein Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen angezeigt. Die Voranmeldung wird an die Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen pseudonymisiert gesendet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 412 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F3BNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagDBV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.