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§ 7 KiTaDBVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfung von Doppelanmeldungen Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Datenbank (Kit

Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Datenbank (Kitadatenbankverordnung - KiTaDBVO) Vom 17. Juni 2016 § 7 Prüfung von Doppelanmeldungen

(1)Die Funktion „Prüfung von Doppelanmeldungen“ gleicht die bei den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen, die an der Softwarelösung teilnehmen, die Voranmeldedaten und die gespeicherten Anmeldedaten ab, um festzustellen, ob Personensorgeberechtigte einen ihr Kind betreffenden Anmeldewunsch gegenüber mehreren Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen abgegeben haben.
(2)Für die Prüfung von Doppelanmeldungen sind die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegestellen zuständig. Die für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständige Stelle führt für die Standortgemeinden automatisierte und manuelle Prüfungen durch und benachrichtigt diese, wenn eine Doppelanmeldung ermittelt worden ist, die nicht unter Absatz 4 fällt.
(3)Träger von Kindertageseinrichtungen bzw. die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen oder die Stellen, welche Tagespflegepersonen vermitteln, haben den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den Personensorgeberechtigten eines Kindes in der Softwarelösung per Eingabebestätigung zu registrieren, sofern die Träger von Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflegepersonen an der Softwarelösung teilnehmen. Die Registrierung des Abschlusses eines Betreuungsvertrages führt in der Softwarelösung zur Löschung der gegenüber anderen Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen für das betreute Kind abgegebenen Voranmeldungen sowie zum Ausschluss der Abgabe einer erneuten Voranmeldung für das betreute Kind. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann die jeweilige Kindertageseinrichtung mit der Übernahme der Registrierungspflicht nach Satz 1 beauftragen, indem er der für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständigen Stelle die Beauftragung mitteilt. Nach Zugang der Mitteilung legt die für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständige Stelle die Stammdaten und die Benutzerrolle für die Leiterin bzw. den Leiter der Kindertageseinrichtung oder für eine beauftragte Mitarbeiterin bzw. einen beauftragten Mitarbeiter als Benutzerin bzw. Benutzer an.
(4)Ein Ausschluss nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt nicht, wenn der Anmeldewunsch
  1. den Übergang von einer Krippen- in eine Kindergarten-Betreuung,
  2. den Übergang von einer Kindergarten- in eine Hort-Betreuung oder
  3. den Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung oder zu einer anderen Tagespflegeperson betrifft. Ein Wechsel von einer Kindertageseinrichtung zu einer Tagespflegeperson oder von einer Tagespflegeperson zu einer Kindertageseinrichtung ist ein Fall von Satz 1 Ziffer
  4. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 412 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F3BNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagDBV_SH_!_7

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