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§ 13 KiTaDBVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Datenbank

Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Datenbank (Kitadatenbankverordnung - KiTaDBVO) Vom 17. Juni 2016 § 13 Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens

(1)Die zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens wie folgt:
  1. Sie gewährleistet die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 8 Absatz 4 und 5 Landesdatenschutzgesetz ;
  2. sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz auf und führt es fort;
  3. sie erstellt die Verfahrens- und Sicherheitsdokumentation nach §§ 3 und 4 der Datenschutzverordnung vom
  4. Dezember 2013 (GOVBl. Schl.-H. S. 554); dabei berücksichtigt sie alle Aspekte, die innerhalb ihres Verantwortungsbereiches einschließlich der Auftragsdatenverarbeitung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz liegen;
  5. sie ist federführend verantwortlich für die Dokumentation und Durchführung des Testes gemäß § 5 Datenschutzverordnung , zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und erteilt die Freigabe mit Wirkung für die beteiligten Stellen;
  6. sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;
  7. sie erlässt Nutzungsbestimmungen zur ordnungsmäßigen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen;
  8. sie ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch die für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständige Stelle die verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz ;
  9. sie ist verantwortlich für die Vorabkontrolle nach § 9 Landesdatenschutzgesetz .
(2)Die zentrale Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Nummer 1 und Nummer 7 personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz einsehen und auswerten.
(3)Eine nach Absatz 1 Nummer 4 ausgewählte beteiligte Stelle kann die im Zusammenhang mit dem Test- und Freigabeverfahren entstehenden Sach- und Personalkosten auf die anderen beteiligten Stellen umlegen. Die Summe fließt in den Gesamtfinanzierungsplan der Softwarelösung und wird erstattet.
(4)Die beteiligten Stellen nutzen das Verfahren gemäß den von der zentralen Stelle erlassenen Nutzungsbestimmungen. Im Rahmen der Nutzung sind sie für die gespeicherten Daten verantwortlich. Werden seitens einer beteiligten Stelle Verfahrensfehler festgestellt, informiert diese unverzüglich die zentrale Stelle und die für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständige Stelle. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 412 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F3BNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagDBV_SH_!_13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.