Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) Vom 19. Februar 2008 § 2 Gewährung von Aufwandsentschädigungen
(1)Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen und ihre Stellvertretungen erhalten Aufwandsentschädigungen bis zu der in dieser Verordnung aufgeführten Höhe. Die Aufwandsentschädigungen werden als monatliche Pauschale gezahlt.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
- für die Kreiswehrführungen höchstens 792 Euro, sofern ihnen die Verwaltung der Kreisfeuerwehrzentrale nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 4 BrSchG übertragen ist höchstens 991 Euro,
- für die Stadtwehrführungen bei Städten bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 211 Euro, über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 277 Euro,
- für die Amtswehrführungen und die Gemeindewehrführungen amtsfreier Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 132 Euro, bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 142 Euro, bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 158 Euro, bis zu 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 175 Euro, bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 191 Euro, bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 224 Euro, bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 257 Euro, bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 297 Euro, bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 330 Euro, bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 396 Euro, bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 462 Euro, bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 528 Euro, bis zu 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 594 Euro, über 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 660 Euro,
- für die Gemeindewehrführungen amtsangehöriger Gemeinden höchstens zwei Drittel der Entschädigung nach Nummer 3,
- für die Ortswehrführungen höchstens ein Drittel der Entschädigung nach Nummer 3; die zur Bemessung heranzuziehende Einwohnerzahl bezieht sich auf die im Ausrückebezirk der Ortsfeuerwehr gemeldeten Personen bis zu einer Höchstzahl von 30.000.
(3)Im Kreis Nordfriesland kann die Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung um 53 Euro erhöht werden.
(4)Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführung betragen darf. Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt- und Amtswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens zwei Drittel der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführungen betragen darf, wenn ihnen Sonderaufgaben übertragen wurden.
(5)Den Stellvertretungen kann für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der jeweiligen Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die für jeden Tag der Vertretung höchstens ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EntschVOfF, vom 13.02.2012, gültig ab 01.03.2012 bis 31.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 133 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F3ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FrFWEntschV_SH_!_2