Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) Vom 19. Februar 2008 § 2 Gewährung von Aufwandsentschädigungen
(1)Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen und ihre Stellvertretungen erhalten Aufwandsentschädigungen bis zu der in dieser Verordnung aufgeführten Höhe. Die Aufwandsentschädigungen werden als monatliche Pauschale gezahlt.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
- für die Kreiswehrführungen höchstens 859 Euro, sofern ihnen die Verwaltung der Kreisfeuerwehrzentrale nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 4 BrSchG übertragen ist höchstens 1075 Euro,
- für die Stadtwehrführungen bei Städten bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 394 Euro, über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 466 Euro,
- für die Amtswehrführungen und die Gemeindewehrführungen amtsfreier Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 143 Euro, bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 154 Euro, bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 171 Euro, bis zu 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 190 Euro, bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 207 Euro, bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 243 Euro, bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 279 Euro, bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 322 Euro, bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 358 Euro, bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 430 Euro, bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 501 Euro, bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 573 Euro, bis zu 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 644 Euro, über 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 716 Euro,
- für die Gemeindewehrführungen amtsangehöriger Gemeinden höchstens zwei Drittel der Entschädigung nach Nummer 3,
- für die Ortswehrführungen höchstens ein Drittel der Entschädigung nach Nummer 3; die zur Bemessung heranzuziehende Einwohnerzahl bezieht sich auf die im Ausrückebezirk der Ortsfeuerwehr gemeldeten Personen bis zu einer Höchstzahl von 30.000.
(3)Im Kreis Nordfriesland kann die Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführung um 58 Euro erhöht werden.
(4)Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde- und Ortswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführung betragen darf. Die Stellvertretungen der Kreis-, Stadt- und Amtswehrführungen erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens zwei Drittel der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführungen betragen darf, wenn ihnen Sonderaufgaben übertragen wurden.
(5)Den Stellvertretungen kann für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der jeweiligen Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 4 eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die für jeden Tag der Vertretung höchstens ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EntschVOfF, vom 17.07.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 29.02.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 133 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F3ENN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FrFWEntschV_SH_!_2