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§ 2 KapVO-LK Landesnorm Schleswig-Holstein - Bewerbungsverfahren Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und

Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 24. April 2012 § 2 Bewerbungsverfahren

(1)In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.
(2)Die Bewerbungen müssen
  1. für den Einstellungstermin
  2. Februar eines Jahres jeweils bis zum
  3. Oktober des Vorjahres,
  4. für den Einstellungstermin
  5. August eines Jahres jeweils bis zum
  6. April des Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen.
(3)Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen
  1. zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),
  2. zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder
  3. über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.
(4)Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen.
(5)Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KapVO-LK, vom 04.02.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 31.07.2023 § 2 KapVO-LK, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 18.03.2021 § 2 KapVO-LK, vom 20.01.2020, gültig ab 28.02.2020 bis 14.05.2020 § 2 KapVO-LK, vom 25.09.2018, gültig ab 26.10.2018 bis 27.02.2020 § 2 KapVO-LK, vom 31.07.2015, gültig ab 25.09.2015 bis 25.10.2018 § 2 KapVO-LK, vom 24.04.2012, gültig ab 01.09.2012 bis 31.08.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 484 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F40NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LKKapVO_SH_!_2

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