Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 24. April 2012 § 2 Bewerbungsverfahren
(1)In das Auswahlverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zugelassen werden können.
(2)Die Bewerbungen müssen
- für den Einstellungstermin
- Februar eines Jahres jeweils bis zum
- Oktober des Vorjahres,
- für den Einstellungstermin
- August eines Jahres jeweils bis zum
- April des Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium vorliegen.
(3)Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens ist die Bewerbung auf besonderem Bewerbungsbogen unter Beifügung der geforderten Unterlagen abzugeben. Der Bewerbung sind beizufügen
- ein unterschriebener Lebenslauf,
- die Geburtsurkunde, soweit die Angaben nicht in Nummer 3 enthalten sind,
- gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
- das Schulabschlusszeugnis oder die Hochschulzugangsberechtigung,
- Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungsleistungen gemäß der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung vom
- Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 176), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
- März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96); bis zum Einstellungstermin sind die entsprechenden Nachweise gegebenenfalls zu vervollständigen,
- ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde,
- eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
- gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder Freiwilligendienste sowie eine Fremdsprachenassistenztätigkeit,
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,
- gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung. Bewerberinnen und Bewerber, die zu den Bewerbungsterminen nach Absatz 2 die geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt haben, können nicht am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen; sie können aber im Rahmen der Restplatzvergabe (§ 9) berücksichtigt werden. Unterlagen
- zur Beurteilung eines Härtefalles (§ 4),
- zur Errechnung einer Wartezeit (§ 6) oder
- über die der unterrichtlichen Tätigkeit förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen (§ 7) werden nur berücksichtigt, wenn sie bis zum Bewerbungsstichtag vorgelegt werden. Zeiten nach Nummer 2 (Wartezeit) und Nummer 3 (förderliche berufspraktische Kenntnisse) werden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie vor dem Bewerbungsstichtag entstanden sind.
(4)Bis zur Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens sind Erstbewerbungen in elektronischer Form ausgeschlossen; Wiederholungsbewerbungen können durch elektronische Post erfolgen.
(5)Nach Einführung eines Online-Bewerbungsverfahrens müssen die Bewerberinnen und Bewerber die geforderten Unterlagen bis zum Bewerbungsstichtag nach Absatz 2 im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens auf elektronischem Weg eingereicht haben. Nach Zustellung eines Einstellungsangebotes müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb von zehn Tagen eine beglaubigte Kopie des Hochschul- oder Fachhochschulzeugnisses beim für Bildung zuständigen Ministerium vorlegen. Wird diese Frist versäumt, verfällt das Einstellungsangebot und der Ausbildungsplatz wird erneut vergeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KapVO-LK, vom 04.02.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 31.07.2023 § 2 KapVO-LK, vom 08.05.2020, gültig ab 15.05.2020 bis 18.03.2021 § 2 KapVO-LK, vom 20.01.2020, gültig ab 28.02.2020 bis 14.05.2020 § 2 KapVO-LK, vom 25.09.2018, gültig ab 26.10.2018 bis 27.02.2020 § 2 KapVO-LK, vom 28.05.2013, gültig ab 01.09.2013 bis 24.09.2015 § 2 KapVO-LK, vom 24.04.2012, gültig ab 01.09.2012 bis 31.08.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 484 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F40NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LKKapVO_SH_!_2