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§ 5 KapVO-LK Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahlverfahren Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Leh

Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom 24. April 2012 § 5 Auswahlverfahren

(1)Nach Abzug der gemäß § 3 (Anpassungslehrgang) und § 4 (Härtefälle) besetzten Ausbildungsplätze, werden die restlichen Ausbildungsplätze nach einem Punktesystem vergeben. Dabei wird von 450 Punkten (schlechteste mögliche Examens- oder Masternote mal 100) ausgegangen. Die Note des Ersten Staatsexamens oder des Masterzeugnisses wird mit 100 multipliziert und von den 450 Punkten abgezogen. Zu diesem Grundpunktestand werden Punkte addiert, die für folgende Kriterien vergeben werden:
  1. Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs
  2. Wartezeit
  3. Zeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent
  4. Vertretungstätigkeiten im Schuldienst
  5. Studium eines vollwertigen Drittfachs (Erweiterungsfach)
  6. erfolgreich abgeleisteter Vorbereitungsdienst in einem weiteren Lehramt.
  7. Nachweis eines Zertifikats oder Studiums für Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache.
  8. Nachweis eines Zertifikates in den Fächern Dänisch, Friesisch oder Niederdeutsch sowie eines Zertifikates Mathematik für die Grundschule. Die Fächer/Fachrichtungen des besonderen Bedarfs sowie die Höhe der jeweils zu vergebenden Punkte enthält die Anlage. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Besteht für einzelne Fächer oder Fachrichtungen zu einem Einstellungstermin ein außergewöhnlich dringender Bedarf, können gemäß § 125 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes zusätzliche Punkte vergeben werden (Anlage Punkt 9).
(2)Die Bewerberinnen und Bewerber werden zum Bewerbungsstichtag entsprechend der insgesamt erreichten Punkte gereiht, die sie aufgrund der genannten Kriterien erhalten. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden, beginnend bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl, vergeben. Ist die Aufnahmekapazität beim IQSH in einem Fach oder einer Fachrichtung ausgeschöpft, werden alle nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber mit diesem Fach oder dieser Fachrichtung ausgelassen. Im Rahmen des Nachrückverfahrens (§§ 8 und 10) und der Restplatzvergabe (§ 9) sind die Einstellungsmöglichkeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu prüfen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 KapVO-LK, vom 04.02.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 31.07.2023 § 5 KapVO-LK, vom 25.09.2018, gültig ab 26.10.2018 bis 27.02.2020 § 5 KapVO-LK, vom 09.03.2016, gültig ab 01.04.2016 bis 25.10.2018 § 5 KapVO-LK, vom 31.07.2015, gültig ab 25.09.2015 bis 31.03.2016 § 5 KapVO-LK, vom 24.04.2012, gültig ab 01.09.2012 bis 24.09.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 484 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F40NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LKKapVO_SH_!_5

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