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KapVO-LK Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsv

Landesverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Lehrerinnen und Lehrer (Kapazitätsverordnung Lehrkräfte - KapVO-LK) Vom

  1. April 2012 Anlage zu § 5 Absatz 1 Gemäß § 5 Absatz 1 werden der Bewerberin oder dem Bewerber auf Grundlage des § 125 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes folgende Punkte zugeteilt:
  2. Mangelfach oder Mangelfachrichtung Für jedes Mangelfach oder jede Mangelfachrichtung 50 Punkte. Als Mangelfächer / -fachrichtungen werden festgelegt für das Lehramt an Lehramt an Gymnasien und Gemeinschafts- schulen (Sekundar- schullehramt) Berufsbildende Schulen Sekundärschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I) Grund- schulen Fach/Fachrichtung Chemie X X Englisch X X X Evang. Religion X X Kath. Religion X X X Kunst X Mathematik X X X X Musik X X Physik X X Spanisch X Sport X Wirtschaft und Politik X Agrarwirtschaft X Bautechnik X Elektrotechnik X Fahrzeugtechnik X Informationstechnik X Medientechnik X Metalltechnik X Sozialpädagogik X
  3. Wartezeit (§ 6) Für jeden vollen Monat der Wartezeit 5 Punkte.
  4. Vertretungsunterricht (§ 7) Für jeden vollen Monat der Tätigkeit 5 Punkte.
  5. Fremdsprachenassistenz (§ 7) Für mindestens 6 Monate der Tätigkeit 20 Punkte.
  6. Drittfach (§ 7) Für das erfolgreiche Studium eines Drittfachs 50 Punkte.
  7. II. Staatsexamen (§ 7) Für ein II. Staatsexamen in einem weiteren Lehramt 100 Punkte.
  8. Deutsch als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache (§ 7) Bei entsprechendem Nachweis 25 Punkte
  9. Zusatzpunkte Für Fächer oder Fachrichtungen mit außergewöhnlichem Bedarf 100 Punkte. Dies betrifft in den einzelnen Lehrämtern folgende Fächer
  10. Lehramt an der Grundschule Mathematik
  11. Lehramt an Sekundarschulen (Schwerpunkt Sekundarstufe I) Physik
  12. Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Sekundarschullehramt) Mathematik, Physik Weitere Fassungen dieser Norm Anlage KapVO-LK, vom 04.02.2021, gültig ab 19.03.2021 bis 31.07.2023 Anlage KapVO-LK, vom 20.01.2020, gültig ab 28.02.2020 bis 18.03.2021 Anlage KapVO-LK, vom 25.09.2018, gültig ab 26.10.2018 bis 27.02.2020 Anlage KapVO-LK, vom 09.03.2016, gültig ab 01.04.2016 bis 25.10.2018 Anlage KapVO-LK, vom 28.05.2013, gültig ab 01.09.2013 bis 24.09.2015 Anlage KapVO-LK, vom 24.04.2012, gültig ab 01.09.2012 bis 31.08.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 484 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F40NN00000000049

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.