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§ 10 LAPVORV Landesnorm Schleswig-Holstein - Modulkoordination, Studienleitung Praxis, Tutorinnen und Tutoren Landesverordnung über die Einrichtung de

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Rentenversicherung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPVORV) Vom 12. Juli 2013 § 10 Modulkoordination, Studienleitung Praxis, Tutorinnen und Tutoren

(1)Für jedes Modul in den fachtheoretischen Studiensemestern wird aus dem Kreis der beteiligten hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs eine Modulkoordinatorin oder ein Modulkoordinator bestimmt. Sie oder er ist Ansprechpartnerin und Ansprechpartner in allen allgemeinen Fragen des betreffenden Moduls.
(2)Die Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren nach Absatz 1 nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Abstimmung mit den beteiligten Lehrkräften über die Schwerpunkte der zu vermittelnden Inhalte einschließlich der Art und des Umfangs der Lehr- und Lernformen nach § 9 Abs.1 Nr.1 bis 5,
  2. Unterstützung bei der Lehrveranstaltungsplanung und Steuerung des Einsatzes insbesondere nebenamtlicher Lehrkräfte,
  3. Beratung der beteiligten Lehrkräfte im laufenden Studienbetrieb, auch in Hinblick auf die Anforderungen, einschließlich Abstimmung bei der Erarbeitung von Lehrmaterialien,
  4. Koordination der Modulprüfungen (§ 13) hinsichtlich der Themenstellung, ihrer Schwierigkeitsgrade einschließlich gegebenenfalls notwendiger Korrektur-, Lösungs- und Bewertungshinweise,
  5. Weiterentwicklung des Moduls unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher, didaktischer und inhaltlicher Entwicklungen.
(3)Aus dem Kreis der hauptamtlichen Lehrkräfte wird auf Vorschlag des Fachbereichs vom Fachbereichsrat eine Studienleiterin oder ein Studienleiter Praxis berufen. Sie oder er wirkt in enger Zusammenarbeit mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter des jeweiligen Trägers der DRV darauf hin, dass die Anforderungen in den Modulen der berufspraktischen Studiensemester einschließlich der zu erbringenden Prüfungsleistungen gleichermaßen eingehalten werden, die Vermittlung der beschriebenen Inhalte durch fachlich, methodisch und didaktisch qualifizierte Praxislehrkräfte erfolgt und der angestrebte Kompetenzzuwachs auf Seiten der Studierenden erzielt wird. Zu diesem Zweck soll sie oder er in jedem berufspraktischen Studiensemester die Träger der DRV mindestens ein Mal aufsuchen.
(4)Die Studienleiterin oder der Studienleiter Praxis nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Abstimmung mit den beteiligten Praxislehrkräften über die Schwerpunkte der zu vermittelnden Inhalte einschließlich der Art und des Umfangs der Lehr- und Lernformen,
  2. Beratung der beteiligten Praxislehrkräfte einschließlich Abstimmung bei der Erarbeitung von Lehrmaterialien,
  3. Weiterentwicklung der Module unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher, didaktischer und inhaltlicher Entwicklungen.
(5)Bei dem jeweiligen Träger der DRV können Tutorinnen und Tutoren berufen werden, die die Studierenden während der berufspraktischen Studiensemester organisatorisch und methodisch ergänzend betreuen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 303 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F46NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RVLbGr2%2F1APrO_SH_!_10

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