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§ 13 LAPVORV Landesnorm Schleswig-Holstein - Modulprüfungen Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Rentenversicherung u

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Rentenversicherung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPVORV) Vom 12. Juli 2013 § 13 Modulprüfungen

(1)Modulprüfungen dienen dem Nachweis, dass das Kompetenzziel des jeweiligen Moduls erreicht worden ist. Modulprüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend erbracht werden und sich aus mehreren Prüfungsleistungen zusammensetzen.
(2)Als Prüfungsleistungen in den fachtheoretischen Studiensemestern kommen in Betracht:
  1. Klausur In einer Klausur bearbeiten die Studierenden schriftlich unter Aufsicht und anonym eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls; die Klausur soll als einheitliche Prüfungsleistung von allen Studierenden eines Studienjahrganges geschrieben werden; für jede Klausur ist eine Bearbeitungszeit von mindestens drei und höchstens vier Stunden anzusetzen;
  2. Mündliche Prüfung/Kolloquium in einer mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in der Lage sind, anhand konkreter Fragestellungen Themenbereiche aus dem Modul und übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen; die mündliche Prüfung kann als Kolloquium in Gruppen mit bis zu vier Studierenden durchgeführt werden; dabei muss der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar sein; die Prüfungszeit für jede oder jeden Studierenden soll 30 Minuten nicht überschreiten;
  3. Präsentation in einer Präsentation (Vortrag/Referat) setzen sich die Studierenden in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem konkreten Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander; ihre Arbeitsschritte und -ergebnisse stellen sie auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im mündlichen Vortrag dar; die Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten;
  4. Hausarbeit in einer Hausarbeit bearbeiten die Studierenden selbständig vertieft ein Thema unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden und legen ihre Erkenntnisse systematisch schriftlich dar; das Thema der Hausarbeit soll von der oder dem Studierenden selbst vorgeschlagen werden und bedarf der Zustimmung der betreuenden Lehrkraft des Fachbereichs; der Zeitaufwand für die Anfertigung der Hausarbeit soll 80 Stunden nicht überschreiten;
  5. Projektbericht in einem Projektbericht legen die an dem konkreten Projekt beteiligten Studierenden zum einen ihre Arbeitsprozesse bei der Bearbeitung des Projekts sowie die erzielten Projektergebnisse und -erkenntnisse mit Begründung schriftlich dar; zum anderen erläutern sie die wesentlichen Inhalte im Rahmen einer Präsentation, die 45 Minuten nicht überschreiten soll; der Projektbericht wird als Teamleistung von bis zu sechs Studierenden erbracht und wird auch als solcher bewertet.
(3)Als Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Studiensemestern kommen in Betracht:
  1. Praxistest In einem Praxistest bearbeiten die Studierenden eine Aufgabenstellung aus den Themenbereichen des Moduls; der Praxistest soll als einheitliche Prüfungsleistung von allen Studierenden eines Studienjahrganges erbracht werden; für jeden Praxistest ist eine Bearbeitungszeit von drei Stunden anzusetzen;
  2. Fachgespräch in einem Fachgespräch setzen sich die Studierenden in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem konkreten Problem aus den Themenbereichen des Moduls auseinander, stellen ihre Arbeitsschritte und -ergebnisse dar und gehen auf ergänzende Fragen ein; die Prüfungszeit für jede oder jeden Studierenden soll 30 Minuten nicht überschreiten;
  3. Praxisbericht in einem Praxisbericht legen die Studierenden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen schriftlich dar, mit welchen Geschäftsprozessen sie während des Moduls schwerpunktmäßig betraut waren, welche Problemstellungen sie hierbei bearbeitet haben, wie diese inhaltlich gelöst wurden und welche Erkenntnisse für die eigene berufliche Zukunft gewonnen wurden; der Textteil des Praxisberichts soll einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten;
  4. Beurteilung mit einer Beurteilung wird festgestellt, wie sich die Kompetenzen der Studierenden im Verlauf des Moduls entwickelt haben und ob die Kompetenzziele des Moduls erreicht wurden; dabei sind sämtliche von den Studierenden während des Moduls gezeigten Leistungen einzubeziehen.
(4)Das Nähere, insbesondere die für jede Modulprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Absatz 2 und 3, ergibt sich aus dem Studienplan (§ 7). Setzen sich Modulprüfungen aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, ist die Wertigkeit der einzelnen Prüfungsleistungen festzulegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 303 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F46NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RVLbGr2%2F1APrO_SH_!_13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.