Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Rentenversicherung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (LAPVORV) Vom 12. Juli 2013 § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung von Noten
(1)Die erbrachten Prüfungsleistungen nach § 13 sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 - 14 Punkte = sehr gut
(1), eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 - 11 Punkte = gut
(2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 - 08 Punkte = befriedigend
(3), eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 07 - 05 Punkte = ausreichend
(4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 04 - 00 Punkte = nicht ausreichend
(5), eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2)Abweichend von Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zu bewerten mit: „bestanden“ eine Leistung, die den Anforderungen mindestens genügt (mindestens ausreichend), „nicht bestanden“ eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt (nicht mindestens ausreichend).
(3)Die für die Noten nach Absatz 1 jeweils zu stellenden Mindestanforderungen werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Fachbereichs durch Erlass entsprechender Richtlinien festgelegt. Dabei sollen die an die Prüfungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und 3 jeweils typischen Anforderungen berücksichtigt werden. Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(4)Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer (§ 15) an der Bewertung von Prüfungsleistungen beteiligt, bewerten sie die gesamte Leistung gemeinsam.
(5)Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14,00 und mehr = sehr gut, 11,00 bis 13,99 = gut, 08,00 bis 10,99 = befriedigend, 05,00 bis 07,99 = ausreichend, 00,00 bis 04,99 = nicht ausreichend.
(6)Für die Bewertung in ECTS-Grade ist folgende Tabelle zu verwenden (relative Noten): A = die besten 10 Prozent, B = die nächsten 25 Prozent, C = die nächsten 30 Prozent, D = die nächsten 25 Prozent, E = die nächsten 10 Prozent. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 LAPVORV, vom 12.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 31.07.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 303 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F46NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RVLbGr2%2F1APrO_SH_!_14