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§ 4 ÖbVIVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Landesverordnung über die Bestellung und die Beruf

Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVO) Vom 14. Oktober 2011 § 4 Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Diese sind sorgfältig anzuleiten und ihre Tätigkeit ist zu überprüfen.
(2)Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist vorbehalten,
  1. die Richtigkeit von Vermessungsschriften nach § 5 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der Fassung vom
  2. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom
  4. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zu bescheinigen,
  5. Grenztermine nach § 19 VermKatG abzuhalten und hierüber Niederschriften aufzunehmen,
  6. Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI auszustellen sowie
  7. Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BerufsO-ÖbVI öffentlich zu beurkunden.
(3)Bei örtlichen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerufsO-ÖbVI dürfen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, die den akademischen Grad Bachelor oder einen gleichwertigen oder höheren akademischen Studienabschluss im Bereich des Vermessungs- oder Geoinformationswesens haben oder für die einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach früheren Vorschriften eine Vermessungsgenehmigung erteilt worden ist. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in einem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen. Außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses dürfen sie keine selbständige Tätigkeit im Bereich des Vermessungs- oder Geoinformationswesens ausüben. Satz 1 gilt nicht für die Einmessung von Gebäuden, Nutzungsarten und topographischen Gegenständen auf der Grundlage eines geprüften Zahlennachweises, wenn hierbei weder Grenz- noch Vermessungsmarken eingebracht oder verändert werden.
(4)Auf jedem Vermessungsriss, der von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter erstellt worden ist, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zu bescheinigen: „Für die Richtigkeit übernehme ich die Verantwortung (Datum, Unterschrift, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)“. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ÖbVIVO, vom 14.10.2011, gültig ab 01.02.2012 bis 30.01.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 299 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F4ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=%C3%96bVIV_SH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.